Der Standard für naturtreue, therapieunterstützende Pflege
NATURE THANX
Ein Standard der GfaW Gesellschaft für angewandte Wirtschaftsethik
Version 1.6/ 2024
Alle Standards der GfaW sind für jedes Unternehmen, das die Kriterien einhält, nicht nur offen, sondern explizit eine Einladung, sich auf den Weg einer Wirtschaft zu begeben, die zukunftsfähig und im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ist.
1. Präambel
Dieser Standard wurde geschaffen, um Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, eine wirksame therapieunterstützende Pflege zu erkennen, die mit größtmöglicher Nähe zur Natur einhergeht.
Verbraucher fordern zunehmend wirksame Produkte zur Therapiebegleitung, die sich aber minimal invasiv auf die Umwelt auswirken. Mit dem vorliegenden Standard soll eine Regelung für dieses Spannungsfeld geschaffen werden.
Die Basis der Produkte muss pflanzlichen, tierischen, pilzlichen oder mineralischen Ursprungs sein. Entgegen der Naturkosmetik sind naturidentische Wirkstoffe, die derzeit noch nicht durch pflanzliches, tierisches, pilzliches oder mineralisches Ausgangsmaterial hergestellt werden können bis zu einer definierten Menge. Sie werden aus dem Grund toleriert, da sie für einige therapieunterstützende Produkte unverzichtbar sind. Diese speziellen naturidentischen Wirkstoffe werden im Kapitel „Erlaubte Rohstoffe“ beschrieben.
Da die Wissenschaft stetig neue Wirkstoffe in der Natur entdeckt, besteht die Hoffnung, dass petrochemisch-basierte Wirk- oder Hilfsstoffe durch natürliche ersetzt werden können.
Der Standard möchte hier wegweisend verstanden werden, in dem er bei den derzeit noch petrochemisch-basierten Stoffen mit Fristen arbeitet und gleichzeitig bestehenden Rezepturen, deren Basis natürlichen Ursprungs ist, eine Abgrenzungsmöglichkeit gibt. Hersteller sind angehalten, nach pflanzlichen, pilzlichen, mineralischen oder – wenn dem Tier kein Leid zugefügt wird – auch tierischen Alternativen zu streben.
Alle Standards der GfaW sind für jedes Unternehmen, das die Kriterien einhält, nicht nur offen, sondern explizit eine Einladung, sich auf den Weg einer Wirtschaft zu begeben, die zukunftsfähig und im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ist.
2. Begriffsdefinition
Fremdmaterialien: Andere Materialzusammensetzung als die Grundverpackung – z.B. bei Sleeves oder Etiketten
kbA: kontrolliert biologischer Anbau. Produkte und Erzeugnisse aus der ökologischen Landwirtschaft gemäß der EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
kbT: kontrolliert biologische Tierhaltung. Produkte und Erzeugnisse aus der ökologischen Tierhaltung gemäß EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
Naturtreu: der Natur entsprechend. Dies meint in dem Verständnis des Standards, dass Produkte, die entweder aus Naturstoffen oder/und modifizierten Naturstoffen oder/und naturidentischen Stoffen gemäß der Definition dieses Standards hergestellt wurden zusammengefasst als „naturtreu“ bezeichnet werden. Die molekularen Strukturen der Stoffe finden sich in der Natur wieder, jedoch kann der Ursprung einzelner Inhaltsstoffe synthetischer Herkunft sein.
Naturidentisch: Ein naturidentischer Stoff kommt in seiner molekularen Zusammensatzung und Gestalt in der Natur vor, wurde aber synthetisch hergestellt.
NATURE THANX: eine Kurzform des Standardnamens „Standard für Naturtreue Therapieunterstützende Pflege“
NIR: Nahinfrarot. NIR (Nahinfrarot) bezeichnet ein Spektrum in einem für Menschen nicht sichtbaren Bereich zwischen 760 und 2.500 nm. In diesem Wellenlängenbereich lassen sich materialtypische Muster, die auf den Molekülschwingungen basieren, nach Anregung mit Licht detektieren. Diese Technologie dient dem Sortieren von Verpackungen.
Recyclingfähigkeit: Recyclingfähigkeit ist die individuelle graduelle Eignung einer Verpackung oder eines Erzeugnisses, in der Nachgebrauchsphase tatsächlich materialidentische Neuware zu substituieren; „tatsächlich“ meint hierbei, dass Erfassungs- und Verwertungsstrukturen im industriellen Maßstab Voraussetzung bilden.
Recyclinganteil: Anteil der wiederverwerteten Rohstoffe bezogen auf die Gesamtheit der Rohstoffe.
Störstoffe: Stoffe, die den Recyclingprozess nach aktuellem Stand der Technik stören bzw. verhindern.
Synthetisch: als „synthetisch“ bezeichnet dieser Standard alles, was einem chemischen Verfahren entspringt, das so in der Natur nicht vorkommen würde und/oder petrochemischen Ursprungs ist.
Therapieunterstützend: eine Therapieform, eine Behandlung oder ein Arzneimittel unterstützend, aber nicht als Arzneimittel fungierend.
Verbundverpackungen: Verpackungen, die aus unterschiedlichen, manuell nicht trennparten Materialarten bestehen, von denen keine jeweils einen Masseanteil von 95% der gesamten Verpackung überschreitet.
3. Auswirkungen und Effekte des NCS-Standards
Ziel des Standards ist das Ersetzen Petrochemie basierter, gentechnikorientierter und umweltbelastender Produkte durch weniger umweltbelastende Produkte. Dies setzte voraus, dass Verbraucher solche Produkte erkennen.
Ein weiteres Ziel ist die Förderung recyclingfähiger Verpackungen, um einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft beizutragen.
Um diese Ziele zu erreichen, bietet NCS mit seinem Kriterienkatalog für die Inhaltsstoffe und Verpackungen sowie der Auslobung von Produkten mit dem NCS-Siegel eine Unterscheidungsmöglichkeit am Verkaufsort.
Jedes Produkt, das NCS zertifiziert ist, trägt dazu bei, die Transformation in eine petrochemiefreie und kreislauffähige Wirtschaft zu verwirklichen.
Im Einzelnen bedeutet dies:
Möglichst geringe Umweltbelastung:
- Strenge Kriterien zu Petrochemie
- Nur chemische Prozesse erlaubt, die auch in den Stoffwechselvorgängen der Natur vorkommen
Möglichst wenige Produkte aus gentechnischen Verfahren:
- Strenge Kriterien zu Inhaltsstoffen, bei denen Gentechnik involviert ist
Förderung des ökologischen Landbaus:
- Empfehlung, möglichst viele Rohstoffe aus ökologischem Anbau einzusetzen
- Pflicht zur Öko-Qualität bei definierten Ölen
Größtmögliche Nähe zur Natur:
- Wenn Rohstoffe mittels chemischer Prozesse gewonnen werden, müssen diese den Stoffwechselvorgängen in Pflanzen/der Natur entsprechen. Sie sind im Standard aufgelistet.
Kreislauffähige Wirtschaft:
- Kriterien zu der Konzeption von Verpackungen nach Prioritätenabfolge
Kriterien zu den erlaubten Materialien nach der Vorgabe, höchstmögliche Recyclingfähigkeit zu erreichen.
4. Geltungsbereich des NATURE THANX
Der NATURE THANX-Standard regelt die Anforderungen an zertifizierte naturtreue therapieunterstützende Pflegeprodukte. Die erfolgreiche Zertifizierung berechtigt zur Nutzung des Begriffs „Naturtreue therapieunterstützende Pflege“ oder „NATURE THANX“ und zur Nutzung des NATURE THANX-Zeichens.
Der NATURE THANX-Standard setzt sich aus Kriterien und den Anhängen zusammen. Im Anhang findet sich eine offene Liste konformer INCI (Anhang 1) und einer Positivliste naturidentischer Stoffe (Anhang 2). Der Anhang 1 dient der Orientierung in der Produktkonzeption. Er wird laufend durch neu zugelassene INCI erweitert. Die Materialliste als eigene Datei ergänzt die Kriterien für Verpackungen. Ob neue Rohstoffe, insbesondere aus dem Bereich der naturidentischen Wirkstoffe in die Positivliste aufgenommen werden, entscheidet der Standardinhaber auf Grundlage der Kriterien unter Bezugnahme eines wissenschaftlichen Gremiums. Eine Antragstellung zur Aufnahme eines Rohstoffs in die Positivliste kann kostenpflichtig beim Standardinhaber gestellt werden.
5. Allgemeine Kriterien
Es dürfen nur die in dem NATURE THANX-Standard benannten Rohstoffe und ihre Herstellverfahren verwendet werden, um die Produkte mit dem NATURE THANX-Zeichen ausloben und Bezug zum NATURE THANX-Standard nehmen zu können. Im Anhang findet sich eine Positivliste der bisher zugelassenen naturnahe Rohstoffe und naturidentischen anorganischen Pigmente, Mineralien, Konservierungsstoffe und Wirkstoffe. Die erforderlichen Eigenschaften und Qualitäten der zugelassenen Rohstoffe sind in den Kriterien beschrieben.
Tierversuche sind im Zusammenhang mit Herstellung und Vertrieb NATURE THANX-zertifizierter Produkte nicht gestattet.
Der NATURE THANX-Standard regelt keine Anforderungen in Bezug auf Arzneimittelgesetz, Kosmetikverordnung, Nahrungsergänzungsmittelverordnung, REACH oder sonstige Gesetze bzw. Verordnungen. Hersteller, die den vorliegenden Standard für die Kennzeichnung Ihrer Produkte nutzen, halten sich an die geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
In Bezug auf GMO-Freiheit gelten für das Endprodukt und die eingesetzten Rohstoffe die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2018/848).[1] Diese Anforderung betrifft auch Inhaltsstoffe, die nicht unter die Öko-VO fallen würden, wie Stoffe aus dem non-food-Bereich und nicht ökologisch zertifiziertes Material.
[1] Die Stoffe sind weder aus noch durch noch mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt. Nachweis ist eine GVO-Freiheitserklärung des Herstellers und im Zweifel eine PCR-Analyse (der Schwellenwert einer zufälligen, technisch unvermeidbaren Beimischung liegt bei 0.9. Ausgewählte Rohstoffe, die nach derzeitigem Stand der Technik nicht ohne Enzyme von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden können und die im Anhang 1 gesondert gekennzeichnet sind, erhalten eine Toleranzfrist bis Ende 2023. Eine Abfrage zur Freiheitserklärung wird vom Standardgeber bereitgestellt.
6. Definition der erlaubten Rohstoffgruppen
Die erlaubten Inhaltsstoffe für NATURE THANX-Produkte werden in folgende Stoffgruppen eingeteilt:
- Naturstoffe: chemisch unveränderte Rohstoffe pflanzlichen, anorganisch-mineralischen oder tierischen Ursprungs sowie deren Gemische und Reaktionsprodukte untereinander.
- Naturnahe Rohstoffe: Rohstoffe, die aus einem Naturstoff gemäß obiger Definition durch in Kapitel „naturnahe Rohstoffe“ beschriebene chemische Reaktionen gewonnen wurden.
- naturidentische anorganische Pigmente und Mineralien: Stoffe, deren chemische Zusammensetzung identisch mit in der Natur vorkommenden Pigmenten und Mineralien ist.
- naturidentische Konservierungsstoffe: Stoffe, deren chemische Zusammensetzung identisch mit in der Natur vorkommenden Stoffen ist und als Konservierung genutzt werden.
- Naturidentische therapieunterstützende Wirkstoffe: Stoffe, die folgende Eigenschaften erfüllen:
- Der therapieunterstützende Nutzen wurde nachgewiesen
- Der Stoff kommt in seiner chemischen Zusammensetzung in der Natur vor
- Der Stoff wird aus der Natur gewonnen. Wenn eine Gewinnung aus der Natur nach dem derzeitigen Stand des Wissens, der Technik und Verfügbarkeit ökologisch und/oder ökonomisch nicht sinnvoll ist, darf er synthetischen Ursprungs sein.
- Hilfs- und Extraktionsmittel
- Aerosole: Treibmittelgase
7. Rohstoffe und ihre Herstellverfahren
Zur Herstellung dürfen die folgenden Rohstoffe und Verfahren eingesetzt werden:
7. 1 Naturstoffe
Für die Gewinnung von Naturstoffen dürfen lediglich physikalische Verfahren unter Verwendung der unter Punkt 2.5 aufgeführten Extraktions- und Hilfsmittel eingesetzt werden. Darüber hinaus sind enzymatische und mikrobiologische Verfahren zulässig, soweit ausschließlich in der Natur vorkommende Enzyme oder Mikroorganismen verwendet werden. Tierische und pflanzliche Rohstoffe dürfen nicht auf der IUNC-Liste der bedrohten Arten stehen, es sei denn sie stammen nur von lebenden Tieren aus artgerechter Haltung bzw. aus artgerechtem ökologischem Anbau.
Kritische Stoffe im Sinne der Nachhaltigkeit, wie etwa Palmöl, sollen vermieden werden. Wenn Palmöl und Palmkernöl unvermeidbar sind, stammen sie zumindest aus RSPO-Anbau. Der Standardgeber empfiehlt eine Lieferantenabfrage relevanter Punkte auch in Bezug auf Nachhaltigkeit und Herkunft der Ausgangsstoffe.
7.1.1 Pflanzliche Naturstoffe
Pflanzliche Naturstoffe stammen vorzugsweise aus zertifiziertem, ökologischem Ausgangsmaterial.
Folgende pflanzliche Rohstoffe stammen aus zertifiziert ökologischem Ausgangsmaterial:[1]
Sonnenblumenöl, Olivenöl, Sojaöl, Kokosöl, Jojobaöl.
Sheabutter stammt entweder aus ökologischem Ausgangsmaterial oder aus Wildsammlung.
Chemisch unveränderten pflanzlichen Naturstoffe (ätherische Öle, fette Öle, Extrakte usw.) werden nicht in der Positivliste aufgeführt. Ihr Einsatz ist uneingeschränkt erlaubt, sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere der Schutz der Gesundheit und weitere Gesetze beachtet werden. Es liegt somit in der Verantwortung jedes Herstellers, nur unbedenkliche Rohstoffe einzusetzen.
Rohstoffe, die durch Fermentation oder biotechnologische Verfahren gewonnen werden, wie sie ausschließlich auch in der Natur vorkommen, werden ebenfalls nicht in der Positivliste aufgeführt.
7.1.2 Tierische Naturstoffe
Naturstoffe, die von lebenden Tieren stammen, wie beispielsweise Milch oder Honig dürfen in NATURE THANX-Produkten eingesetzt werden. Dagegen sind Naturstoffe von toten Wirbeltieren nicht gestattet. (z.B. Kollagen, Frischzellen, etc.)
7.1.3 Mineralische Naturstoffe
Mineralische Naturstoffe sind grundsätzlich zugelassen, sofern sie durch physikalische Methoden gewonnen wurden. Mineralische Salze wie beispielsweise Magnesiumsulfat oder Natriumchlorid dürfen in NATURE THANX-Produkten verwendet werden. Ausnahmen hiervon werden unter Punkt 3 „Nicht erlaubte Stoffe“ geregelt.
7.1.4 Duftstoffe
Duftstoffe, die der ISO Norm 9235 entsprechen, sind für die Anwendung in NATURE THANX-zertifizierten Produkten zugelassen. Außerdem können biotechnologisch gewonnene Duftstoffe verwendet werden.
Duftstoffe werden nicht in der Positivliste geführt. Als Nachweis gilt die Herstellerbestätigung der ISO 9235-Konformität.
[1] Sofern der Ausgangsstoff auf Grund der geographsichen Lage – Schwellenländer – von Ernteausfällen oder politischen Bedingungen (Handelsboykott oder ähnliches) vorübergehend nicht verfügbar ist, wird diese Nichtverfügbarkeit durch dokumentierte Nachfrage bei mind. drei unterschiedlichen Händlern nachgewiesen.
7.1.5 Wasser
Wasser ist zugelassen. Es wird nur dann als Naturstoff eingestuft, wenn es direkt aus pflanzlichen Quellen stammt. In dem Fall kann es bei nachgewiesener kbA-Qualität des Ausgangsmaterials als solches ausgewiesen werden.
7. 2 Naturnahe Rohstoffe
Naturnahe Rohstoffe dürfen aus Naturstoffen gemäß obiger Definition durch folgende chemische Reaktionen gewonnen werden: Hydrolyse (einschließlich Verseifung), Neutralisation, Kondensation unter Abspaltung von Wasser, Veresterung, Umesterung, Hydrierung, Hydrogenolyse, Dehydrierung, Glycosylierung, Phosphorylierung, Sulfatierung, Acylierung, Amidierung, Dimerisierung, Oxidation (mit Sauerstoff, Ozon oder Peroxiden) und Pyrolyse.
Der Einsatz von halogenorganischen Verbindungen zur Gewinnung von naturnahen Rohstoffen ist nicht gestattet.
Die zugelassenen INCIs von naturnahen Rohstoffe sind in der Positivliste gelistet. Nachweise zur Konformität eines Rohstoffes und seinen INCIs muss zur Prüfung vorgelegt werden.
7. 3 Naturidentische Rohstoffe
Anorganische Pigmente und Mineralien
In NATURE THANX-zertifizierten Produkten können darüber hinaus die in der Positivliste aufgeführten naturidentischen Pigmente, Mineralien und Wirkstoffe verwendet werden.
Naturidentische Konservierungsstoffe
Zum Zwecke der Produktsicherheit können erforderlichenfalls die folgenden naturidentischen Konservierungsstoffe verwendet werden:
– Benzoesäure, und ihre Salze und ihr Ethylester
– Salicylsäure und ihre Salze
– Sorbinsäure und ihre Salze
– Benzylalkohol
– Ameisensäure und ihr Natriumsalz
– Dehydracetsäure und ihre Salze*
– Propionsäure und ihre Salze*
Beim Einsatz dieser Konservierungsstoffe ist der Zusatz: „konserviert mit … [Name des Konservierungsstoffes]“ auf der Umverpackung im Blickfeld der INCI-Liste erforderlich.
* Soweit durch RL 76/768/EWG zugelassen, ausgenommen Ethanolamin-Salze
Naturidentische therapieunterstützende Wirkstoffe
Die Zulassung naturidentischer therapieunterstützender Wirkstoffe muss begründet werden. Als Begründung gilt der Nachweis darüber, dass der Stoff eine therapieunterstützende Wirksamkeit hat und, dass die Wirksamkeit des derzeitigen Wirkstoffes derzeit nicht mit Naturstoffen erreicht werden kann oder, dass noch keine Alternative gefunden wurde, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs ist und mit den in Absatz 2.2 genannten Herstellverfahren gewonnen werden kann.
Zur Förderung der Forschung und Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeit fragt der Standardgeber alle 3 Jahre die Begründung für den Wirkstoff ab. Jeder Nutzer des NATURE THANX-Standards bemüht sich pflanzliche oder tierische Alternativen zu finden.
Derzeit sind als naturidentische therapieunterstützende Wirkstoffe in folgender Menge toleriert:
Wirkstoff |
Max. Inhalt im Produkt |
Allantoin |
1% |
Urea |
25% |
Panthenol |
5% |
Biotin |
1% |
7. 4 Hilfs- und Extraktionsmittel
Als Extraktionsmittel für Naturstoffe sind zugelassen: Wasser, pflanzlicher Alkohol, Kohlensäure, pflanzliche Fette und Öle, Glycerin pflanzlichen Ursprungs. Ferner dürfen enzymatische und mikrobiologische Verfahren Anwendung finden, die auch in der Natur vorkommen. Nicht NATURE THANX-Standard-konforme Extraktionsmittel sind nur dann erlaubt, wenn ein alternativer Extrakt nicht zur Verfügung steht und das Extraktionsmittel anschließend bis zu einem technisch nicht vermeidbaren Rest entfernt wurde.
Vorkonservierung und technische Hilfsmittel müssen, soweit diese im Endprodukt verbleiben, dem NATURE THANX-Standard entsprechen (siehe Pkt. „naturidentische Konservierungsstoffe“). Ausnahme bilden nur die Hilfsmittel, die eingesetzt und nach Stand der Technik so weit wie möglich wieder entfernt werden (Beispiel: Lösungsmittel).
Alle im Produkt enthaltenen Rohstoffe und Hilfsmittel, insbesondere Vorkonservierung und Lösungsmittel, müssen mit INCI-Namen gemeldet werden.
7. 5 Aerosole
Die Treibmittelgase sind Bestandteile des kosmetischen Mittels. In NATURE THANX-zertifizierten Produkten sind folgende Treibmittelgase erlaubt: CO2, Stickstoff, Pressluft
8. Nicht erlaubte Stoffe
Stoffe aus den folgenden Stoffgruppen dürfen nicht in NATURE THANX-zertifizierten Produkten verwendet werden:
- EDTA-Komplexbildner, Glutaraldehyd, Formaldehyd oder Formaldehydabspalter
- Halogenorganische Verbindungen
- Synthetische Fette, Öle, Wachse oder Silikone
- Aromatische Amine, Ethanolamine und -derivate
- synthetische Duftstoffe
- ethoxilierte Hilfs- und Rohstoffe
- Moschus-Verbindungen
- Phtalate
- PEG und PEG-Derivate
- Feste, unlösliche Polymere, insbesondere wenn sie kleiner als 5 mm sind.
9. Radioaktive Bestrahlung und Nanomaterialien
Die Behandlung von pflanzlichen und tierischen Rohstoffen und der Endprodukte mit ionisierenden Strahlen ist nicht zulässig.
Inhaltsstoffe, die laut Kosmetikverordnung als „Nanomaterialien“ ausgelobt werden müssen, sind in NCS-zertifizierten Produkten nicht erlaubt.
10. Verpackungen
Gültig für alle ab 01.01.2024 anzuschaffende Verpackungen.[1]
Naturprodukte in umweltschädlichen Verpackungen passen nicht zusammen. Erst recht nicht, wenn die Verpackung einen grünen Eindruck vermittelt, obwohl sie den Recyclingprozess stört oder sogar nicht recyclebar ist. Solchen Greenwashing-Verpackungen stellt der Standard seine Kriterien entgegen:
Diese Verpackungskriterien gelten für Produkte, die unter eigener Marke oder in Eigenproduktion für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden. Verpackungen für den B2B-Transport oder -Verkauf werden hier nicht behandelt.
Prinzipiell soll beim Einsatz von Packstoffen und Packmitteln darauf geachtet werden, dass die Verpackungsaufgabe mit dem geringstmöglichen Gesamtimpakt (wirtschaftlich, sozial, ökologisch) passgenau erfüllt werden kann.
Der Impakt ist immer über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu ermitteln (Rohstoffherstellung, Verarbeitung, Logistik, Nutzung, End of life, Aufbereitung und neuer Rohstoffeinsatz).
Verpackungen werden nach folgender Prioritätenfolge eingesetzt:
- Priorität Vermeiden: So wenig wie möglich. Leitfrage ist: Ist die Verpackung unabdingbar?
- Priorität Vermindern: Die Verpackung, die notwendig ist, soll so wenig wie möglich Material beanspruchen. Leitfrage ist: Kann das Packmittel reduziert werden z. B. durch Refill-Möglichkeiten?
- Priorität Reuse: Bevorzugt Mehrweg- als Einwegverpackungen. Das heißt, bevor Einwegverpackungen aus Rezyklat konzipiert werden, ist zu klären, ob nicht ein Mehrwegsystem, gleich welcher Ausprägung, möglich wäre. Leitfrage ist: Gibt es für die geplante Verpackung ein Mehrwegsystem?
- Priorität Recyclingfähigkeit: Recyclingfähigkeit von Packmitteln und Packstoffen, die von der EU und in Deutschland gefordert wird. Dabei geht es nicht um eine theoretische Recyclingfähigkeit von Stoffen, sondern um die Recyclingfähigkeit eines kompletten Packmittels (incl. Verschluss und Etiketten) in den vorhandenen Wertstoffströmen. Leitfrage ist: Ist die Verpackung derzeit tatsächlich reclyclebar? Ist sie vom Verbraucher einfach den entsprechenden Wertstoffströmen zuzuordnen? [2]
- Priorität Entleerbarkeit: Restentleerbarkeit der Verpackung. Um den Sortier- und Recyclingprozess nicht zu stören, muss die Verpackung gut restentleerbar sein. Leitfrage ist: kann die Verpackung restentleert werden?
Die im Anhang aufgelistet Materialien, die als grün gekennzeichnet sind, dürfen verwendet werden.
Alle orangen und rot gekennzeichneten Materialien sind Störstoffe für den Recyclingprozess.
Die orangen gekennzeichneten Materialien sind toleriert, werden derzeit jedoch von der Standardgeberin nicht empfohlen.
Die rot gekennzeichneten Materialien dürfen nicht eingesetzt werden.
Da die technischen Möglichkeiten der Recycling-Industrie einem immensen Wandel unterliegt, wird die Materialliste alle 2 Jahre von der Standardgeberin auf ihre Aktualität überprüft und ggfls. angepasst.
Darüber hinaus gelten für die Materialien die folgenden Mindestanforderungen:
Papierverpackungen:
Vollständig Recycelte Papiermaterialien sind Frischpapier zu bevorzugen.
Der Recyclinganteil in Papierverpackungen entspricht mind. 50%.
Rohpapiermaterialien stammen entweder aus FSC oder PEFC Quellen.
Das Papier darf nicht mit Chlor oder Chlorderivaten gebleicht sein. Nur TCF wird erlaubt.
Insbesondere Nassfestmittel, Fettdichtmittel und Ausstattungen auf Basis von PFC sind nicht erlaubt. Beschichtungen und Laminierungen sollten grundsätzlich nicht auf Papiermaterialien verwendet werden.
Verpackungen auf Holzbasis:
Das Holz stammt aus FSC oder PEFC-Quellen. Die Verpackungen müssen so konstruiert sein, dass eine Trennung verschiedener Materialien möglich ist.
Verpackungen aus Kunststoff:
Keine Multilayeraufbauten, außer PE-/ PP-EVOH.
Anforderungen an den Rezyklat-Anteil in Kunststoffverpackungen bezogen auf die Produktart:
Material / Produktart |
Lebensmittel |
Kosmetik |
Naturprodukte |
PET |
90% |
90% |
90% |
PP |
-* |
50%**,*** |
90%**,*** |
PE |
-* |
50%**,*** |
90%**,*** |
*Die Möglichkeit, PE und/oder PP mit Rezyklat-Anteil für Lebensmittel einzusetzen, wird vom Standardgeber an die Marktbedingungen angepasst. Derzeit (Stand Ende 2023) ist keine Lebensmittelkonformität mit rPE und rPP zu erfüllen.
** Es sei denn eine eigene Recyclinganlage wurde aufgebaut und die Rücklaufquote befindet sich nicht bei 90% und das zu zukaufende Material ist mit synthetischen Duft- oder genotoxischen Substanzen verunreinigt.
***Gilt nicht für produktberührende Teile der Verpackung, wenn eine Lebensmittelkonformität gefordert ist.
Keine unterschiedlichen Kunststoffe auf Vorder- und Rückseite. Recyclinggerechte Druckfarben (Mindeststandard[1]: EuPIA-konforme Druckfarben). Bei der Verwendung von Etiketten oder Sleeves aus Fremdmaterial, sind sie kleiner als 50% der Verpackungsoberfläche (s. Mindeststandard Störstoffe NIR).
Keine PETG-Sleeves oder -Bestandteile bei PET-Flaschen.
Keine Cellulose-basierten Etiketten in fester Verbindung zu Polyolefin-Verpackungen außer für Überklebung von Standardetiketten oder zum Einsparen einer erneuten Verpackung.
Keine Silikonbestandteile.
Klebstoffe:
Nur REACH konforme Klebstoffe dürfen verwendet werden.
[1]https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Mindeststandard/Mindeststandard_VerpackG_2021.pdf
[1] Erläuterung zu den Kriterien und Handlungsempfehlungen
Der § 21 des Verpackungsgesetzes* sieht die Implementierung finanzieller Anreize für den Einsatz recyclingfähiger Verpackungen vor. Keine Recyclingfähigkeit wird eine Zahlung der Inverkehrbringer nach sich ziehen, der Einsatz von mind. 90% recyclingfähiger Verpackungen jedoch sieht eine Rückerstattung vor.
Der Standardgeber empfiehlt daher sowohl aus finanzieller als auch ökologischer Sicht, sich nicht nur an die Mindestvorgaben in diesem Standard zu halten, sondern den Empfehlungen zu folgen.
Insbesondere bei Faserstoffen wird häufig vorausgesetzt, dass diese selbstverständlich recyclefähig seien. Das kann aber bereits durch den falschen oder zu dicken Lack, durch Hotmelts in Faltschachteln oder durch Beschichtungen und Ausstattungen ausgehebelt werden. Auskunft über die Recyclefähigkeit bei Faserstoffen gibt die Norm PTS-RH 021 97. Bei Faserstoffen sollte auch die Herkunft überprüft werden, da circa die Hälfte der Zellulosen aus Lateinamerika und aus Eukalyptus-Monokulturen stammen. Um diesen Trend nicht zu unterstützen, gilt es, nicht nur die Zertifikatsnummer des produzierenden Unternehmens in der FSC-Lieferkettenverfolgung zu sehen, sondern auch die Nummern der einfließenden Rohstoffe aufzuführen.
Die Recyclefähigkeit von Verbundmaterial, Kunststoff, Glas und Metallverpackungen wird durch Unternehmen wie HTP-cylcos, Interseroh oder Clover bestätigt. Die EU arbeitet am Aufbau einer Circular Economy, daher ist es sinnvoll möglichst viel Rezyklat, Altstoff oder Scherben in den Packmitteln einzusetzen. Der Einsatz von Rezyklat, beispielsweise im Faserbereich, sorgt auch dafür, dass die Rohstoffe eher aus heimischen Sammlungen, denn aus Quellen von anderen Kontinenten stammen.
*„§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei
der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
- die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der
Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und
- die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. …“ (VerpackG vom 05.07.2017)
[2] D.h. die Verpackungen / Packmittel sollten so markiert sein, dass der Verbraucher sie dem richtigen Stoffstrom zuordnet. Außerdem müssen Packstoffe und Packmittel automatisch erkennbar und sortierbar sein (NIR-Technologie zur Sortierung von recyclingfähigen Stoffen). Zusätzlich müssen sie in den vorhandenen Stoffströmen aufbereitbar sein und sich wieder zu einem wirtschaftlichen Grad zu Rohstoff / Packstoff umwandeln lassen.
11. Gute Fachliche Praxis
Das Unternehmen, welches NCS-zertifizierte Produkte herstellt und/oder in den Verkehr bringt, hat ein Qualitätsmanagement-System (QM-System) der Rückverfolgbarkeit und Qualitätskontrollen im Sinne von HACCP bzw. Kosmetik GMP (ISO 22716) eingerichtet. Das QM-System ist um Maßnahmen des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit im Zuge der kontinuierlichen Verbesserung zu erweitern. Hilfreich ist hier die Orientierung an dem Certified Sustainable Economics (CSE) Standard.
Verpackungen NATURE THANX-zertifizierter Produkte sind recyclingfähig (z.B. Glas, Aluminium, Papier/Karton, PET, PP, und weitere). Unnötige Umverpackungen, die einem reinen Marketingzweck folgen, sind zu vermeiden. Das Design der Verpackung ermöglicht eine vollkommene Restentleerung.
12. Bedingungen für die Auslobung
Die NATURE THANX-zertifizierten Produkte dürfen als „zertifizierte naturtreue therapieunterstützende Pflege“ oder als „NATURE THANX“ ausgelobt werden und das NATURE THANX-Zeichen tragen.
Ein NATURE THANX-zertifiziertes Produkt darf als vegan ausgelobt werden und das NATURE THANX-vegan-Zeichen tragen, wenn kein Inhaltsstoff von oder durch tierische Substanzen gewonnen wurde.
Auf der Verpackung werden die Inhaltsstoffe per INCI-Liste und Alltagssprache ausgewiesen.
Im Falle des Vorhandenseins von Inhaltsstoffen mit kbA-Qualität in den zertifizierten Produkten der Stufe „Naturkosmetik“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:
- Angaben, die sich auf die Bio-Qualität der verwendeten Bestandteile beziehen, sind nur dann zulässig wenn sie so gekennzeichnet werden, dass sie im obligatorischen Index der Bestandteile unmissverständlich und präzise zuordenbar sind. Dabei bezieht sich die Aussage „Bio-Qualität“ auf das biologische Ausgangsmaterial gemäß dem Standard. Beispielhaft kann der Hinweis auf die Bio-Qualität mit „*“ als präzise Angabe herangezogen werden. Die Regelung gilt sowohl für den Wortlaut „bio“ als auch für alle synonym verwendeten Ausdrücke wie „öko“, „organic“ oder „kontrolliert biologischer Anbau“. Die gewählte Sprache der Angabe spielt keine Rolle.
- Der Anteil der Bestandteile in Bio-Qualität ist prozentual zum Verhältnis aller Bestandteile im Endprodukt anzugeben. Die prozentualen Anteile werden in ganzen Zahlen angegeben, Bruchteile aufgerundet. Eine zulässige Angabe des prozentualen Anteiles ist beispielsweise:
„70% biofähige Bestandteile im Produkt, 100% davon in Bioqualität“
Bei der Berechnung der prozentualen Anteile ist Folgendes zu beachten: Unverdünnte Bestandteile in Bio-Qualität werden in ihrem vollen Gewichtsanteil erfasst, z.B. Pflanzenteile, Pressöle, Presssäfte, Mikroorganismen in ihren Lösungen und ätherische Öle.
- Bestandteile in Bio-Qualität werden in ihrem vollen Gewichtsanteil erfasst, z.B. Pflanzenteile, Pressöle, Presssäfte und ätherische Öle.
- Pflanzenextrakte in Bio-Qualität können in ihrem vollen Gewichtsanteil erfasst werden, wenn das Extraktionsmittel im Endprodukt nicht mehr enthalten ist (z.B. CO2 Extraktion) oder das verbleibende Extraktionsmittel Bio-Qualität aufweist.
Angewendet wird folgende Formel:
- X= P/(P+E) x 100
X = Bioanteil im Extrakt; P = Masse des eingesetzten Pflanzenmaterials; E = Masse des verwendeten Extraktionsmittels
Bei Konzentraten wird das Gewicht vor der Einengung nicht ermittelt. Auch wird das Wasser, das dem Konzentrat wieder zugesetzt wird, nicht berücksichtigt.
13. Lieferantenaustausch
Austausch des Rohstofflieferanten ist ohne Änderungsmeldung möglich, wenn der entsprechende Rohstoff keiner Qualitäts-Anforderung unterliegt, z.B. Naturstoffe.
Unterliegt der Rohstoff Qualitäts-Anforderungen, muss die Konformität mit dem NATURE THANX-Standard bei der Prüfung nachgewiesen werden.
Der Standardgeber empfiehlt eine Lieferantenabfrage auch in Bezug auf Nachhaltigkeit und Menschenrechte. Auf Anfrage stellt der Standardgeber Vorlagen dafür zur Verfügung.
14. Kontroll- und Zertifizierungsverfahren
Die von den GfaW-Standards zugelassenen Zertifizierungs- und Kontrollstellen arbeiten gemäß ISO 17065 und verfügen über langjährige Erfahrungen im Zertifizieren von Naturprodukten. Die GfaW schließt Verträge mit den Zertifizierungsstellen über die Durchführung von Zertifizierungen nach den GfaW-Standards ab. In diesen Verträgen wird das Kontroll- und Zertifizierungsverfahren, die Qualifikationen der bewertenden und auditierenden Personen, Häufigkeit und Intensität der Bewertung, Stichprobenprotokolle für die Bewertung, Quellen für die zu bewertenden Nachweise, Mindestinhalt von Bewertungsberichten und Fristen für die Vorlage der fertigen Berichte im Anschluss an die Bewertungen geregelt. Die Überwachung der Einhaltung von den vertraglich festgelegten Vereinbarungen erfolgt durch die GfaW.
Zertifizierungsablauf
Für die Zertifizierung der Produkte existiert ein zweistufiges Verfahren:
- Stufe: Prüfung der Produkte inklusive Nachweise der Qualitätsanforderungen gemäß Standard
- Stufe: Durchführung Erstaudit GMP-Basis-Anforderungen, Verpackungen und Etiketten
- Stufe: Jährliche Überwachungsaudits
Das ausgestellte Zertifikat berechtigt zur Nutzung des jeweiligen Zeichens, welches durch die GfaW Gesellschaft für angewandte Wirtschaftsethik vergeben wird.
Die weiterführende Überwachung der Konformität findet durch Vor-Ort-Audits in Abhängigkeit der Risikoeinstufung statt.
Abweichungen und Sanktionen
Entspricht ein Produkt in der Stufe 1 und 2 nicht dem Standard, erhält es kein Zertifikat. Die Stufe 3 findet so lange nicht statt, bis alle Inhaltsstoffe konform sind. Der Anmelder hat dann Zeit, seine Rezeptur zu ändern bzw. die nicht-konformen Rohstoffe auszutauschen.
Werden in der Stufe 3 Abweichungen vom Standard festgestellt, greifen Reaktionen und Sanktionen bis hin zum Zertifikatsentzug und Untersagung der Zeichennutzung.
Anmeldeverfahren
Zur Anmeldung der Produkte erhält das Unternehmen eine Meldedatei von der Zertifizierungsstelle bzw. einen Zugang zu einer digitalen Meldesoftware. Unternehmen, die erstmalig Produkte anmelden geben hierzu noch Unternehmensdaten ein, die für die Zertifizierung relevant sind.
Listung der Bestandteile zur Produktanmeldung
In der Produktanmeldung ist unter anderem eine Auflistung aller im Produkt enthaltenen Bestandteile mit enthaltenen INCI gefragt. Das ist nicht(!) alleine die INCI-Deklaration des Produktes. Es müssen alle enthaltenen Rohstoffe (bei Einsatz von Gemischen wie zum Beispiel vorkonservierten Pflanzenextrakten auch Extraktionsmittel und Vorkonservierung) aufgeführt werden.
Die Art und Materialien der Verpackungen sind ebenfalls anzugeben.
Jede Änderung in Bezug auf Konformität mit den GfaW-Standards wird der Zertifizierungsstelle unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt.
Austausch mit der Zertifizierungsstelle
Für die Qualitätssicherung der GfaW Standards erstellt die Zertifizierungsstelle einmal jährlich einen Bericht über die Nicht-Konformitäten. Dieser Bericht unterliegt der Geheimhaltung und dient der GfaW als Grundlage für Themen im Arbeitsgruppentreffen, Ermitteln des Beratungsbedarfs und Evaluierung des Auswirkungsrahmens.
NT-Standard
als PDF herunterladen