Der Standard für ökologische Non-Food-Produkte
NCP Nature Care Product
Ein Standard der GfaW Gesellschaft für angewandte Wirtschaftsethik mbH, entwickelt in Zusammenarbeit mit der EcoControl GmbH, INCI-Experts GmbH, dem Ingenieurbüro E.C. Schweig GmbH und der Arbeitsgruppe „ökologische Rohstoffe“
Version 3.17/2024
Alle Standards der GfaW sind für jedes Unternehmen, das die Kriterien einhält, nicht nur offen, sondern explizit eine Einladung, sich auf den Weg einer Wirtschaft zu begeben, die zukunftsfähig und im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ist.
Einleitung
Die Standardgeberin und -entwicklerin GfaW Gesellschaft für angewandte Wirtschaftsethik mbH möchte den ökologischen Landbau, die Transformation zu Petrochemie- und Gentechnik-freien¹ „Consumerprodukten“, die mit größtmöglicher Nähe zu natürlichen Prozessen hergestellt wurden, fördern. Sie geht davon aus, dass auf diese Weise hergestellte Produkte eine geringere Belastung für die Umwelt sind als herkömmliche.
Für Lebensmittel besteht von staatlicher Seite die EU-Öko-Verordnung. Da die EU-Öko-VO nur für Lebensmittel und nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt, besteht aus Sicht der Standardgeberin für den ökologischen non-food-Bereich noch Regelungsbedarf. Für kosmetische Produkte existieren zahlreiche Naturkosmetikstandards, für weitere ökologische non-food-Produkte jedoch nicht. Ziel des NCP-Standards ist es, die Regelungslücke zu schließen und für den gesamten ökologischen non-food-Bereich eine Kriterien-Grundlage zu geben, um Verbrauchern Orientierungshilfen im Alltagseinkauf zu bieten.
Alle Standards der GfaW sind für jedes Unternehmen, das die Kriterien einhält, nicht nur offen, sondern explizit eine Einladung, sich auf den Weg einer Wirtschaft zu begeben, die zukunftsfähig und im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ist.
Der Nature Care Products Standard (NCP-Standard) regelt die Anforderungen von zertifizierten Pflegemitteln, sowie Non-Food-Produkten auf natürlicher Basis. Pflegemittel dienen dem Reinigen, Erhalt und Schutz von Gebrauchsgegenständen, Pflanzen, Lebensmitteln und Textilien. Der NCP-Standard umfasst unter anderem Wasch- und Reinigungsmittel, Produkte aus dem Buchdruck, Textil- und Lederpflege, Schädlingsbekämpfungsmittel, Farbe und Lacke, Düngemittel, Pflanzenstärkungsmittel und Pflanzenschutzmittel. Da eine Pflege im weiteren Sinne niemals losgelöst von ihren Umweltauswirkungen betrachtet werden kann, regelt der Standard Anforderungen an Inhaltsstoffe und Herstellverfahren im Einklang mit der Natur. Ihm liegen die Vorgaben der EU-Öko-VO 2018/848 zugrunde.
Der NCP-Standard wird durch zwei Listen ergänzt: NCP-Liste der konformen INCI (Anhang 1) und Positivliste für spezielle Produktgruppen und Rohstoffe (Anhang 2) und die Materialliste für Verpackungen. Die Liste der konformen INCI gibt alle bereits als konform bewerteten INCI wieder. Da ein INCI auf unterschiedliche Arten produziert werden kann – mit dem Standard konform und nicht konform – dient diese Liste lediglich als Orientierung. Im Bereich der Biozide entspricht die Positivliste dem Anhang II der Durchführungsbestimmungen 889/2008 der ehemaligen EU-Öko-VO. Sie versteht sich als offene Liste und kann auf Antrag um weitere konforme Rohstoffe erweitert werden.
Das NCP-Zeichen als Deklarierung von Produkten, die den Standard einhalten, ist eine wichtige Orientierungshilfe für Verbraucher.²
Aufbauend auf dieser Produktzertifizierung empfiehlt die Standardgeberin die Zertifizierung nachhaltiger Unternehmensführung CSE Certified Sustainable Economics https://gfaw.eu/ und das Klimabilanzierungstool für die Grundlage eines Corporate Carbon Footprints.
¹ Dem Verfahren der Gentechnik steht die Standardgeberin äußerst kritisch gegenüber. Derzeit ist das Risiko vielerorts nicht absehbar. Unstreitbar sind die Errungenschaften in der Medizin. Jedoch sind für Produkte, die Konsumenten in ihrem Alltag brauchen und in einem Supermarkt vorfinden würden eher mit hohem Risiko behaftet, wenn dabei Gentechnik verwendet wurde. Die Abwägung von Nutzen und Risiko für Verbraucher lässt die GfaW zu dem Schluss kommen, dass das Risiko überwiegt und daher für den Geltungsbereich des Standards eine Gentechnikfreiheit vertreten wird.
²Leider erlaubt die derzeitige Fassung der Biozid-VO nicht, dass biozidwirksame Produkte mit einem Hinweis auf “nautürlich”, “umweltfreundlich”, “ungefährlich” o.ä. gekennzeichnet werden. Aus dem Grund muss der Standardinhaber leider davon abraten, das NCP-Zeichen für Biozide zu nutzen. Es empfiehlt sich mittels einer Rechtsberatung abzuklären, ob in den Produktbeschreibungen auf eine NCP Zertifizierung hingewiesen werden darf oder ob der Hinweis “für den ökologischen Anbau nach EU Öko-VO zugelassen” rechtens ist.
Begriffsdefinitionen
Biozid: nach Artikel 3, Absatz 1 der Biozid VO (EU) Nr. 528/2012 ist ein Biozid definiert als “jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen“
und
„jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.”
Fremdmaterialien: Andere Materialzusammensetzung als die Grundverpackung – z.B. bei Sleeves oder Etiketten
Natürlich: als „natürlich“ bezeichnet dieser Standard alles, was nicht-fossilem pflanzlichen, von Pilzen oder tierischen Ursprungs entstammt.
NIR: Nahinfrarot. NIR (Nahinfrarot) bezeichnet ein Spektrum in einem für Menschen nicht sichtbaren Bereich zwischen 760 und 2.500 nm. In diesem Wellenlängenbereich lassen sich materialtypische Muster, die auf den Molekülschwingungen basieren, nach Anregung mit Licht detektieren. Diese Technologie dient dem Sortieren von Verpackungen.
Recyclingfähigkeit: Recyclingfähigkeit ist die individuelle graduelle Eignung einer Verpackung oder eines Erzeugnisses, in der Nachgebrauchsphase tatsächlich materialidentische Neuware zu substituieren; „tatsächlich“ meint hierbei, dass Erfassungs- und Verwertungsstrukturen im industriellen Maßstab Voraussetzung bilden.
Recyclinganteil: Anteil der wiederverwerteten Rohstoffe bezogen auf die Gesamtheit der Rohstoffe.
Störstoffe: Stoffe, die den Recyclingprozess nach aktuellem Stand der Technik stören bzw. verhindern.
Synthetisch: als „synthetisch“ bezeichnet dieser Standard alles, was einem chemischen Verfahren entspringt, das so in der Natur nicht vorkommen würde und/oder petrochemischen Ursprungs ist.
Verbundverpackungen: Verpackungen, die aus unterschiedlichen, manuell nicht trennbaren Materialarten bestehen, von denen keine jeweils einen Masseanteil von 95% der gesamten Verpackung überschreitet.
Auswirkungen und Effekte des NCP-Standards
Ziel des Standards ist das Ersetzen Petrochemie basierter, gentechnikorientierter und umweltbelastender Produkte durch weniger umweltbelastende Produkte. Dies setzte voraus, dass Verbraucher solche Produkte erkennen.
Ein weiteres Ziel ist die Förderung recyclingfähiger Verpackungen, um einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft beizutragen.
Um diese Ziele zu erreichen, bietet NCP mit seinem Kriterienkatalog für die Inhaltsstoffe und Verpackungen sowie der Auslobung von Produkten mit dem NCP-Siegel eine Unterscheidungsmöglichkeit am Verkaufsort.
Jedes Produkt, das NCP zertifiziert ist, trägt dazu bei, die Transformation in eine petrochemiefreie und kreislauffähige Wirtschaft zu verwirklichen.
Im Einzelnen bedeutet dies:
Möglichst geringe Umweltbelastung:
- Kriterien zu den CRM- und SVHC-Stoffen – Verbot
- Kriterien zur H400-Einstufung – Endprodukt darf nicht in die H400-Reihe eingestuft sein, es sei denn diese Einstufung wurde aufgrund von natürlichen ätherischen Ölen vorgenommen
- Strenge Kriterien zu Petrochemie
Möglichst wenige Produkte aus gentechnischen Verfahren:
- Strenge Kriterien zu Inhaltsstoffen, bei denen Gentechnik involviert ist
Förderung des ökologischen Landbaus:
- Empfehlung, möglichst viele Rohstoffe aus ökologischem Anbau einzusetzen
- Pflicht zur Öko-Qualität bei definierten Ölen
Größtmögliche Nähe zur Natur:
- Wenn Rohstoffe mittels chemischer Prozesse gewonnen werden, müssen diese den Stoffwechselvorgängen in Pflanzen/der Natur entsprechen. Sie sind im Standard aufgelistet.
Kreislauffähige Wirtschaft:
- Kriterien zu der Konzeption von Verpackungen nach Prioritätenabfolge
- Kriterien zu den erlaubten Materialien nach der Vorgabe, höchstmögliche Recyclingfähigkeit zu erreichen.
1. Geltungsbereich des NCP-Standards
Der NCP-Standard bezieht sich auf alle Produkte, die aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden können. Er basiert auf den Vorgaben der EU-Öko-VO 2018/848 und den Anhängen der Durchführungsbestimmung 889/2008 der ehemaligen EU-Öko-VO.
Der Geltungsbereich betrifft unter anderem Wasch- und Reinigungsmittel, Leder- und Textilpflegemittel, Spielzeuge, Hygieneartikel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Repellents für Wirbeltiere und Mollusken, Insektizide, Desinfektionsmittel, Fungizide, Akarizide, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Pflanzenstärkungsmittel.
Produkte zur Pflege, Reinigung und Schutz von Menschen und Tieren regelt der NCS Natural Cosmetic Standard.
Bei erfolgreicher Zertifizierung der angemeldeten Produkte darf das Label „NCP Nature Care Product“ (NCP-Zeichen) zur Kundenorientierung und Marketingzwecken verwendet werden. Der Zeichennutzer darf neben der Nutzung des Zeichens auch die Inhaltsstoffe mit kbA Qualität ausloben. Ein NCP-zertifiziertes Produkt kann als „Bio-Produkt“ ausgelobt werden, wenn mind. 95% der Inhaltsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs aus kbA-Qualität stammen.
Der NCP-Standard setzt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung insbesondere in Bezug auf Verordnung (EG) 648/2004 (Detergenzienverordnung) und ihre Änderungen insbesondere in Bezug auf die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln, Verordnung (EG) 528/2012 (Biozidverordnung)[1], Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) sowie Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH), DüMV, PflSchG mit PflStM und das sogenannte Lieferkettengesetz voraus. Die Anforderungen des NCP-Standard gehen über diese Verordnungen hinaus.
[1]Leider erlaubt die derzeitige Fassung der Biozid-VO nicht, dass biozidwirksame Produkte mit einem Hinweis auf “natürlich”, “umweltfreundlich”, “ungefährlich” o.ä. gekennzeichnet werden. Aus dem Grund muss der Standardinhaber leider davon abraten, das NCP-Zeichen für Biozide, die unter die Biozid-VO fallen zu nutzen. Es empfiehlt sich mittels einer Rechtsberatung abzuklären, ob in den Produktbeschreibungen auf eine NCP Zertifizierung hingewiesen werden darf oder ob der Hinweis “für den ökologischen Anbau nach EU Öko-VO zugelassen” rechtens ist.
2. Allgemeine Kriterien
Um NCP-zertifizierte Produkte herzustellen, dürfen nur die im NCP-Standard benannten Rohstoffe, ihre Herstellverfahren und Extraktions- sowie Hilfsmittel verwendet werden. Im Anhang 2 findet sich eine Positivliste mit den tolerierten Rohstoffen für naturidentische Mineralien und Pigmente, Spielwaren, Biozide und Pflanzenschutzmittel. Der Anhang 1 ist eine Liste von INCIs, die bereits als konform bewertet wurden. Diese Liste ist keine Positivliste im engen Sinne.
Falls ein Rohstoff nicht den genannten Kriterien entspricht, aber wesentlich für die Wirksamkeit eines zu zertifizierenden Produktes ist, kann ein Antrag auf Aufnahme des Rohstoffes gestellt werden. Die Entscheidung über eine Aufnahme in den Standard erfolgt auf Grundlage der Vorgaben gemäß EU-Öko-VO 2018/848 und 889/2008 der ehemaligen EU-Öko-VO sowie bei angemessener Begründung und Unersetzbarkeit des Rohstoffes für Produkte, auf Grundlage der Ziele des NCP-Standards (siehe Auswirkungen).
NCP-zertifizierte Produkte dürfen weder SVHC-Stoffe (Substance of Very High Concern)[1] noch CMR-Stoffe, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), enthalten – mit Ausnahme der Duftstoffe (gemäß ISO 9235). Das Endprodukt darf jedoch nicht in die H400-Reihe, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, eingestuft sein, mit Ausnahme der Produkte, deren ätherische Öle zu einer Einstufung in die H400-Reihe führen.[2]
Für Biozide muss, sofern keine anderweitige Sicherheitsanalyse und Wirksamkeitsstudie für Wirkstoffe vorliegen, mindestens eine Risikobewertung gemäß dem „Leitfaden für gesundheitliche Bewertungen“[3] des BfR durchgeführt worden sein.
Tierversuche sind im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb NCP-zertifizierter Produkte nicht gestattet, mit Ausnahme der Wirksamkeitsstudien biozidwirksamer Rohstoffe. Tierversuche zur Bestimmung des LD50 für Wirbeltiere oder/und der aquatischen Toxizität sind für Rohstoffe nicht erlaubt. Es können Daten ähnlicher Inhaltsstoffe in Analogien berechnet bzw. durch in-vitro-Versuche bestimmt werden.
In Bezug auf GMO-Freiheit gelten für das Endprodukt und die eingesetzten Rohstoffe die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007, bis 31.12.2008 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91). Diese Anforderung betrifft auch Inhaltsstoffe, die nicht unter die Öko-VO fallen würden, wie Stoffe aus dem Non-Food-Bereich und nicht ökologisch zertifiziertes Material.[4]
[1] Als Teil der Einhaltung der REACH-VO müssen SVHC-Stoffe als solche gekennzeichnet werden.
[2] Zur Berechnung wird die Gleichung der CLP-VO (Verordnung (EG) 1272/2008) verwendet.
[3] http://www.bfr.bund.de/cm/350/leitfaden-fuer-gesundheitliche-bewertungen.pdf
[4] Die Stoffe sind weder aus noch durch noch mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt. Nachweis ist eine GVO-Freiheitserklärung des Herstellers und im Zweifel eine PCR-Analyse (der Schwellenwert einer zufälligen, technisch unvermeidbaren Beimischung liegt bei 0.9). Ausgewählte Rohstoffe, die nach derzeitigem Stand der Technik nicht ohne Enzyme von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden können und die in der Liste der konformen INCI (Anhang 2) gesondert gekennzeichnet sind, erhalten eine Toleranzfrist bis Ende 2023. Eine Abfrage zur Freiheitserklärung wird vom Standardgeber bereitgestellt.
3. Definition der erlaubten Rohstoffgruppen
Die Inhaltsstoffe der Produkte gemäß des NCP-Standards werden in folgende Stoffgruppen eingeteilt:
- Naturstoffe: chemisch unveränderte Rohstoffe pflanzlichen, anorganisch-mineralischen oder tierischen Ursprungs sowie deren Gemische und Reaktionsprodukte untereinander.
- Naturnahe Rohstoffe: Rohstoffe, die aus einem Naturstoff gemäß obiger Definition, Biomasse oder organischen Feststoffen durch zugelassene chemische Reaktionen gewonnen wurden.
- Naturidentische Rohstoffe: Stoffe, die in der Natur vorkommen, aber nicht mit den zugelassenen chemischen Herstellverfahren oder aus Naturstoffen gewonnen werden können.
- Biozidwirksame Substanzen, Substanzen für Schädlingsmonitoring und Repellents: Stoffe, die eine abtötende, abschreckende oder lockende Wirkung auf Schädlinge haben.
4. Rohstoffe und ihre Herstellverfahren
Zur Herstellung von NCP-zertifizierten Produkten können folgende Rohstoffe und Verfahren eingesetzt werden:
4.1 Naturstoffe
Für die Gewinnung von Naturstoffen dürfen lediglich physikalische Verfahren unter Verwendung der unter Punkt 4.2.2 aufgeführten Extraktions- und Hilfsmittel eingesetzt werden. Darüber hinaus sind enzymatische und mikrobiologische Verfahren zulässig, soweit ausschließlich in der Natur vorkommende Enzyme oder Mikroorganismen verwendet werden.
4.1.1 Pflanzliche und Tierische Naturstoffe
Pflanzliche Naturstoffe stammen bei folgenden Ausgangsstoffen aus zertifiziert ökologischem Ausgangsmaterial[1]:
Sonnenblumen, Oliven, Soja, Kokos, Jojoba. Sheabutter stammt entweder aus ökologischem Ausgangsmaterial oder aus Wildsammlung.
Alle weiteren Naturstoffe stammen, sofern verfügbar, aus zertifiziert ökologischem Ausgangsmaterial (kbA oder kbT). Der Einsatz aller chemisch unveränderten pflanzlichen Naturstoffe (ätherische Öle, fette Öle, Extrakte usw.) ist grundsätzlich erlaubt, wenn der Stoff nach den Grundsätzen des Standards gewonnen wurde.
Tierische Rohstoffe für Düngungszwecke oder Schutzwirkung sind entweder Exkremente oder ein Nebenprodukt der Schlachtung. Tierische und pflanzliche Rohstoffe dürfen nicht auf der IUNC-Liste der bedrohten Arten stehen, es sei denn sie stammen von lebenden Tieren aus artgerechter Haltung bzw. aus artgerechtem ökologischem Anbau.
Folgende Naturstoffe stammen mindestens aus RSPO-Anbau:
Palmöl und Palmkernöl
Rohstoffe, deren Anbau kritisch im Sinne der Nachhaltigkeit sind, wie z.B. Palmöl, werden nur mit einer nachweisbaren Prioritätenabwägung toleriert.
4.1.2 Mineralische Naturstoffe
Mineralische Naturstoffe sind grundsätzlich zugelassen, sofern sie durch physikalische Methoden gewonnen und nicht chemisch verändert wurden. Mineralische Salze, wie beispielsweise Magnesiumsulfat oder Natriumchlorid, dürfen Verwendung in NCP-zertifizierten Produkten finden. Ausnahmen hiervon werden unter Punkt 5 „Nicht erlaubte Stoffe“ geregelt.
4.1.3 Duftstoffe
Duftstoffe, die der ISO Norm 9235 entsprechen dürfen in NCP-zertifizierten Produkten verwendet werden – ebenso wie biotechnologisch gewonnene Duftstoffe. Es genügt die Herstellerbestätigung der ISO 9235-Konformität.
4.1.4 Wasser
Es wird nur dann als Naturstoff landwirtschaftlichen Ursprungs eingestuft, wenn es direkt aus pflanzlichen Quellen stammt. In dem Fall kann es bei nachgewiesener kbA-Qualität des Ausgangsmaterials als solches ausgewiesen werden.
4.2 Naturnahe Rohstoffe
Naturnahe Rohstoffe dürfen aus Naturstoffen gemäß obiger Definition, Biomasse oder organischen Feststoffen durch Fermentation mit GVO-freien Organismen oder folgende chemische Reaktionen gewonnen werden: Hydrolyse (einschließlich Verseifung), Neutralisation, Kondensation unter Abspaltung von Wasser, Veresterung, Umesterung, Hydrierung, Hydrogenolyse, Dehydrierung, Glycosylierung, Phosphorylierung, Sulfatierung, Amidierung, Oxidation (mit Sauerstoff, Ozon oder Peroxiden) und Pyrolyse.
Die Elektrolyse ist als möglicher Verarbeitungsschritt zugelassen. Es darf jedoch kein Stoff aus dem Kapitel 5 „Nicht erlaubte Stoffe“ entstehen, mit Ausnahme der in der EG Öko-VO Anhang VII für Desinfektions- und Reinigungsmittel gelisteten Stoffe. Für diese gilt: Sofern ein aus Kapitel 5 „Nicht erlaubte Stoffe“-Stoff entsteht, darf er nicht mehr als 0,1% des Gesamtproduktes ausmachen. Siehe auch 4.4.1.
Der Einsatz von halogenorganischen Verbindungen zur Gewinnung von naturnahen Rohstoffen ist nicht gestattet.
4.2.1 Tenside
Tenside stammen aus einem Ausgangsmaterial natürlichen Ursprungs. Alle Tenside weisen eine biologische Abbaubarkeit von >60% innerhalb von 28 Tagen gemäß des OECD Tests 310 (EN ISO 14593, CO2 Headspace Test) für aeroben Abbau und OECD 311 (EN ISO 11734) für anaeroben Abbau auf.
Tenside aus Koniferen-Harzen sind aufgrund ihrer aquatischen Toxizität nicht gestattet.
4.2.2 Hilfs- und Extraktionsmittel
Als Extraktionsmittel für Naturstoffe sind zugelassen: Wasser, pflanzlicher Alkohol, Kohlensäure, pflanzliche Fette und Öle, Glycerin pflanzlichen Ursprungs. Ferner dürfen enzymatische und mikrobiologische Verfahren Anwendung finden, die auch in der Natur vorkommen, sofern sie dem GVO-Freiheitsbegriff dieses Standards entsprechen.
Vorkonservierung und technische sowie chemische Hilfsmittel (Katalysatoren) müssen, soweit diese im Endprodukt verbleiben, dem NCP-Standard entsprechen.
4.2.3 Aerosole
Treibmittelgase sind Bestandteile des Pflegemittels. In NCP-zertifizierten Produkten sind folgende Treibmittelgase erlaubt: CO2, Stickstoff, Pressluft.
4.3 Naturidentische Rohstoffe
Die für NCP-Produkte zugelassenen naturidentischen Rohstoffe sind in der Positivliste (Anhang 2) aufgeführt. Der Einsatz naturidentischer Rohstoffe ist zu begründen.
4.4 Sonderregelungen für spezielle Produktgruppen
4.4.1 Biozidwirksame Substanzen, Substanzen für Schädlingsmonitoring und Repellents sowie Pflanzenschutzmittel
Die Positivliste (Anhang 2 des NCP Standards) für Biozide und Pflanzenschutzmittel regelt die geduldeten Stoffe auf Grundlage der EU-Öko-VO 2018/848, ohne die ein Biozid, Schädlingsmonitoring und Repellent nicht wirksam oder haltbar wäre. Sie entspricht der Fassung des Anhangs II der Durchführungsbestimmungen 889/2008 der ehemaligen EU-Öko-VO, ergänzt um wenige Substanzen, die als Träger dienen. Weitere Rohstoffe des Endproduktes müssen den NCP-Kriterien entsprechen. Es gilt die Verordnung (EG) 528/2012 (Biozidverordnung).
4.4.2 Kerzen
NCP-zertifizierte Kerzen erfüllen alle Anforderungen des Standards. Um die Nachfrage nach Palmöl nicht zu fördern, ist für vegane Kerzen auf Rapsölbasis ein synthetischer Wachs-Anteil bis 3 % als Kristallisationsbeschleuniger toleriert.
4.4.3 Buchdruck-Produkte und Produkte gemäß DIN EN 71
Produkte, die unter die DIN EN 71 fallen unterliegen gesonderten Bedingungen.
Produkte des Bereichs DIN EN 71 Teil 7 „Fertige Fingerfarben“ müssen mit den in der Norm aufgelisteten Konservierungsstoffen konserviert werden. NCP-zertifizierte Produkte, die unter die DIN EN 71-7 fallen, dürfen daher folgende Konservierungsstoffe, bzw. Bitterstoffe bis zu den angegebenen maximalen Prozentanteilen enthalten:
Phenoxyethanol: 1%
Kaliumsorbat: 0,5%
Natriumbenzoat: 0,5%
Bitterstoff Denatoniumbenzoat: 0,04%
Des Weiteren dürfen für diese Produktkategorie die in der Positivliste aufgeführten Rohstoffe als pigmentgebende Bestandteile mit einer zeitlichen Begrenzung eingesetzt werden.
Für Produkte aus dem Bereich Buchdruck (mind. 80% des Produktes besteht aus Papier) gilt: Das Papier ist bevorzugt aus recycelten pflanzlichen Fasern, mindestens aus FSC-, PEFC- oder Recyclingpapier bzw. -pappe hergestellt. Sofern einzelne Komponenten der Produkte mit den erlaubten chemischen Prozessen aus Kapitel 4.2 nicht hergestellt werden können, z.B. Farben, Lacke, einzelne Zusatzkomponenten wie Schrauben oder Gummi, erfüllen diese zumindest lebensmittelrechtliche Anforderungen nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, enthalten keine Stoffe aus Kapitel 5, keine SVHC Stoffe, keine CMR-Stoffe und wurden nicht in eine H400-Reihe eingestuft (siehe auch Kapitel 2 Allgemeine Kriterien).
Klebstoffe entsprechen den Verpackungskriterien im Bereich Papierverpackungen.
Die Tinte ist EuPIA konform.
Farben und Lacke sind mineralölfrei.
Der Faden zum Binden besteht bevorzugt aus pflanzlichem Ursprung, mindestens aus recyceltem Material.
Das gesamte Produkt folgt dem Prinzip „reduce (reduzieren), reuse (wiederverwenden), recycle (dem Wertstoffkreislauf zurückführen)“.
4.4.4 Produkte zur Anwendung auf dem Körper, die nicht unter die Kosmetik-VO fallen
Produkte, die auf dem menschlichen Körper angewendet werden, jedoch nicht unter die Kosmetik-VO fallen bedürfen der Konservierung. Hierfür sind die Rohstoffe erlaubt, die in der Positivliste im „Anhang 2 für DIN EN 71 u.a.“ aufgelistet sind.
[1] Sofern der Ausgangsstoff auf Grund von geographischer Lage – also Schwellenländern, Ernteausfällen oder politischen Bedingungen (Handelsboykott oder ähnliches) nicht verfügbar ist, wird diese Nichtverfügbarkeit durch dokumentierte Nachfrage bei mind. drei unterschiedlichen Händlern nachgewiesen.
5. Nicht erlaubte Stoffe
Stoffe aus den folgenden Stoffgruppen dürfen nicht für NCP-zertifizierte Produkte verwendet werden:
- Stoffe petrochemischen Ursprungs, mit Ausnahme der Rohstoffe gemäß Positivliste für spezielle Produktgruppen wie Biozide, Pflanzenschutzmittel, Spülmaschinentabs, Bleichmittel und Produkte nach DIN EN 71-7.
- Schwer aerob abbaubare organische Stoffe und anaerob nicht abbaubare organische Stoffe, die in der DID-Liste der EU-VO EcoLabel gelistet sind[1].
- Tenside aus Koniferen-Harz
- Synthetische Tenside, wie z.B. Alkylbenzolsulfonate
- EDTA-Komplexbildner, Glutaraldehyd, Formaldehyd oder Formaldehydabspalter
- Halogenorganische Verbindungen
- Synthetische Fette, Öle, Wachse oder Silikone, mit Ausnahme des Kristallisationsbeschleunigers bei Kerzen
- Aromatische Amine, Ethanolamine und -derivate
- synthetische Duftstoffe
- Quecksilber
- Moschus-Verbindungen
- Phtalate
- PEG und PEG-Derivate
- quartäre Ammoniumverbindungen
- Borium und seine Derivate
- Phosphor, synthetische Phosphate
- Mineralische Säuren (H3PO4, HCl, H2SO4, ,…) und ihre Derivate
- Ethoxylierte Stoffe mit Ausnahme der in Kapitel 4.4 gelisteten Stoffe
[1] Siehe: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_en.pdf anaerob mit „N“ gekennzeichnet bedeutet NICHT abbaubar, aerob mit „P“ gekennzeichnet bedeutet SCHWER abbaubar.
6. Radioaktive Bestrahlung und Nanomaterialien
Die Behandlung von pflanzlichen und tierischen Rohstoffen sowie der Endprodukte mit ionisierenden Strahlen ist nicht zulässig.
Rohstoffe, die laut KVO als Nanomaterial gekennzeichnet werden müssten, sind in NCP-zertifizierten Produkten nicht erlaubt.
7. Verpackungen und Gebrauchsanleitungen
Gültig für alle ab 01.01.2024 anzuschaffenden Verpackungen[1] und bei der Behörde anzumeldenden Biozid[2]-Produkte:
Naturprodukte in umweltschädlichen Verpackungen passen nicht zusammen. Erst recht nicht, wenn die Verpackung einen grünen Eindruck vermittelt, obwohl sie den Recyclingprozess stört oder sogar nicht recyclebar ist. Solchen Greenwashing-Verpackungen stellt der Standard seine Kriterien entgegen:
Diese Verpackungskriterien gelten für Produkte, die unter eigener Marke oder in Eigenproduktion für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden. Verpackungen für den B2B-Transport oder -Verkauf werden hier nicht behandelt.
[1] Erläuterung zu den Kriterien und Handlungsempfehlungen
Der § 21 des Verpackungsgesetzes* sieht die Implementierung finanzieller Anreize für den Einsatz recyclingfähiger Verpackungen vor. Keine Recyclingfähigkeit wird eine Zahlung der Inverkehrbringer nach sich ziehen, der Einsatz von mind. 90% recyclingfähiger Verpackungen jedoch sieht eine Rückerstattung vor.
Der Standardgeber empfiehlt daher sowohl aus finanzieller als auch ökologischer Sicht, sich nicht nur an die Mindestvorgaben in diesem Standard zu halten, sondern den Empfehlungen zu folgen.
Insbesondere bei Faserstoffen wird häufig vorausgesetzt, dass diese selbstverständlich recyclefähig seien. Das kann aber bereits durch den falschen oder zu dicken Lack, durch Hotmelts in Faltschachteln oder durch Beschichtungen und Ausstattungen ausgehebelt werden. Auskunft über die Recyclefähigkeit bei Faserstoffen gibt die Norm PTS-RH 021 97. Bei Faserstoffen sollte auch die Herkunft überprüft werden, da circa die Hälfte der Zellulosen aus Lateinamerika und aus Eukalyptus-Monokulturen stammen. Um diesen Trend nicht zu unterstützen, gilt es, nicht nur die Zertifikatsnummer des produzierenden Unternehmens in der FSC-Lieferkettenverfolgung zu sehen, sondern auch die Nummern der einfließenden Rohstoffe aufzuführen.
Die Recyclefähigkeit von Verbundmaterial, Kunststoff, Glas und Metallverpackungen wird durch Unternehmen wie HTP-cylcos, Interseroh oder Clover bestätigt. Die EU arbeitet am Aufbau einer Circular Economy, daher ist es sinnvoll möglichst viel Rezyklat, Altstoff oder Scherben in den Packmitteln einzusetzen. Der Einsatz von Rezyklat, beispielsweise im Faserbereich, sorgt auch dafür, dass die Rohstoffe eher aus heimischen Sammlungen, denn aus Quellen von anderen Kontinenten stammen.
*„§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
- die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und
- die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. […]“ (VerpackG vom 05.07.2017)
[2] Bereits zugelassene Biozid-Produkte unterliegen nicht diesen Verpackungskriterien. Sobald ein Produkt als Biozid zum Zulassungsverfahren neu angemeldet wird und den NCP-Kriterien entsprechen soll, gelten für dieses Produkt auch die Verpackungskriterien.
Prinzipiell soll beim Einsatz von Packstoffen und Packmitteln darauf geachtet werden, dass die Verpackungsaufgabe mit dem geringstmöglichen Gesamtimpakt (wirtschaftlich, sozial, ökologisch) passgenau erfüllt werden kann.
Der Impakt ist immer über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu ermitteln (Rohstoffherstellung, Verarbeitung, Logistik, Nutzung, End of life, Aufbereitung und neuer Rohstoffeinsatz).
Verpackungen werden nach folgender Prioritätenfolge eingesetzt:
- Priorität Vermeiden: So wenig wie möglich. Leitfrage ist: Ist die Verpackung unabdingbar?
- Priorität Vermindern: Die Verpackung, die notwendig ist, soll so wenig wie möglich Material beanspruchen. Leitfrage ist: Kann das Packmittel reduziert werden z. B. durch Refill-Möglichkeiten?
- Priorität Reuse: Bevorzugt Mehrweg- als Einwegverpackungen. Das heißt, bevor Einwegverpackungen aus Rezyklat konzipiert werden, ist zu klären, ob nicht ein Mehrwegsystem, gleich welcher Ausprägung, möglich wäre. Leitfrage ist: Gibt es für die geplante Verpackung ein Mehrwegsystem?
- Priorität Recyclingfähigkeit: Recyclingfähigkeit von Packmitteln und Packstoffen, die von der EU und in Deutschland gefordert wird. Dabei geht es nicht um eine theoretische Recyclingfähigkeit von Stoffen, sondern um die Recyclingfähigkeit eines kompletten Packmittels (incl. Verschluss und Etiketten) in den vorhandenen Wertstoffströmen. Leitfrage ist: Ist die Verpackung derzeit tatsächlich reclyclebar? Ist sie vom Verbraucher einfach den entsprechenden Wertstoffströmen zuzuordnen? [1]
- Priorität Entleerbarkeit: Restentleerbarkeit der Verpackung. Um den Sortier- und Recyclingprozess nicht zu stören, muss die Verpackung gut restentleerbar sein. Leitfrage ist: kann die Verpackung restentleert werden?
Die im Anhang aufgelistet Materialien, die als grün gekennzeichnet sind, dürfen verwendet werden.
Alle orangen und rot gekennzeichneten Materialien sind Störstoffe für den Recyclingprozess.
Die orangen gekennzeichneten Materialien sind toleriert, werden derzeit jedoch von der Standardgeberin nicht empfohlen.
Die rot gekennzeichneten Materialien dürfen nicht eingesetzt werden.
Da die technischen Möglichkeiten der Recycling-Industrie einem immensen Wandel unterliegt, werden die Kriterien und die Materialliste alle 2 Jahre von der Standardgeberin auf ihre Aktualität überprüft und ggfls. angepasst.
Darüber hinaus gelten für die Materialien die folgenden Mindestanforderungen:
Verbot von PFAS.
Die eingesetzten Verpackungen sind frei von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen. Sofern sich PFAS in den derzeitigen Verpackungen finden, legt das Unternehmen einen Maßnahmenplan vor, die Verpackungen bis 2027 durch PFAS-freie zu ersetzen.
Papierverpackungen:
Vollständig Recycelte Papiermaterialien sind Frischpapier zu bevorzugen.
Der Recyclinganteil in Papierverpackungen entspricht mind. 50%. (Ausnahmen werden im Lebensmittelbereich für spezifisch rechtliche Anforderungen an die Verpackungen gewährt.)
Rohpapiermaterialien stammen entweder aus FSC oder PEFC Quellen.
Das Papier darf nicht mit Chlor oder Chlorderivaten gebleicht sein. Nur TCF wird erlaubt.
Insbesondere Nassfestmittel, Fettdichtmittel und Ausstattungen auf Basis von PFC sind nicht erlaubt. Beschichtungen und Laminierungen sollten grundsätzlich nicht auf Papiermaterialien verwendet werden.
Verpackungen auf Holzbasis:
Das Holz stammt aus FSC oder PEFC-Quellen. Die Verpackungen müssen so konstruiert sein, dass eine Trennung verschiedener Materialien möglich ist.
Verpackungen aus Kunststoff:
Keine Multilayeraufbauten, außer PE-/ PP-EVOH. Beim Einsatz von Multilayeraufbauten aus PE-EVOH und/oder PP-EVOH legt das Unternehmen einen Maßnahmenplan vor, wie die Verpackung bis 2027 auf recyclefähiges Material angepasst werden kann. Dies gilt nicht für Lebensmittelprodukte.
Anforderungen an den Rezyklat-Anteil in Kunststoffverpackungen bezogen auf die Produktart:
Material / Produktart | Lebensmittel | Kosmetik | Naturprodukte |
PET | 90% | 90% | 90% |
PP | -* | 50%**,*** | 80%**,*** |
PE | -* | 50%**,*** | 80%**,*** |
*Die Möglichkeit, PE und/oder PP mit Rezyklat-Anteil für Lebensmittel einzusetzen, wird vom Standardgeber an die Marktbedingungen angepasst. Derzeit (Stand Ende 2023) ist keine Lebensmittelkonformität mit rPE und rPP zu erfüllen.
** Es sei denn eine eigene Recyclinganlage wurde aufgebaut und die Rücklaufquote befindet sich nicht bei 90% und das zu zukaufende Material ist mit synthetischen Duft- oder genotoxischen Substanzen verunreinigt. In diesem Fall legt das Unternehmen einen Maßnahmenplan vor, wie es den Einsatz von Petrochemie basiertem virgin-Material bis 2027 schrittweise reduzieren kann.
***Gilt nicht für produktberührende Teile der Verpackung, wenn eine Lebensmittelkonformität gefordert ist. Intelligente Verpackungslösungen z.B. mit mehreren Schichten, die von Verbrauchern getrennt werden können, sind ausdrücklich gewünscht.
Keine unterschiedlichen Kunststoffe auf Vorder- und Rückseite. Recyclinggerechte Druckfarben (Mindeststandard[2]: EuPIA-konforme Druckfarben). Bei der Verwendung von Etiketten oder Sleeves aus Fremdmaterial, sind sie kleiner als 50% der Verpackungsoberfläche (s. Mindeststandard Störstoffe NIR).
Keine PETG-Sleeves oder -Bestandteile bei PET-Flaschen.
Keine Cellulose-basierten Etiketten in fester Verbindung zu Polyolefin-Verpackungen außer für Überklebung von Standardetiketten oder zum Einsparen einer erneuten Verpackung.
Keine Silikonbestandteile.
Klebstoffe:
Nur REACH konforme Klebstoffe dürfen verwendet werden.
Verpackungen aus Glas:
Keine permanent haftende (nicht wasserlöslich/hydrophob) großflächige Kunststoffetiketten.
[1] D.h. die Verpackungen / Packmittel sollten so markiert sein, dass der Verbraucher sie dem richtigen Stoffstrom zuordnet. Außerdem müssen Packstoffe und Packmittel automatisch erkennbar und sortierbar sein (NIR-Technologie zur Sortierung von recyclingfähigen Stoffen). Zusätzlich müssen sie in den vorhandenen Stoffströmen aufbereitbar sein und sich wieder zu einem wirtschaftlichen Grad zu Rohstoff / Packstoff umwandeln lassen.
[2] https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Mindeststandard/Mindeststandard_VerpackG_2021.pdf
8. Gute Fachliche Praxis
Das Unternehmen, welches NCP-zertifizierte Produkte in den Verkehr bringt, hat ein Qualitätsmanagement-System (QM-System) der Rückverfolgbarkeit und Qualitätskontrollen im Sinne von HACCP bzw. Kosmetik GMP (ISO 22716) eingerichtet. Das QM-System ist um Maßnahmen des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit im Zuge der kontinuierlichen Verbesserung zu erweitern. Hilfreich ist hier die Orientierung an dem Certified Sustainable Economics (CSE) Standard.
9. Bedingungen für die Auslobung
Die Produkte dürfen als „NCP Nature Care Product“ und als ökologische (synonym „eco“) Produkte ausgelobt werden und das NCP-Zeichen tragen. Als Besonderheit sind hier die biozidwirksamen Produkte zu behandeln. Es gilt die Verordnung (EG) 528/2012 (Biozidverordnung). Ein NCP-zertifiziertes Produkt kann als „Bio-Produkt“ ausgelobt werden, wenn mind. 95% der Inhaltsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs aus kbA-Qualität stammen.
Ein NCP zertifiziertes Produkt darf als veganes Naturprodukt ausgezeichnet werden, wenn dieses nur aus Inhaltsstoffen besteht, die weder aus, noch durch oder mit Hilfe von tierischen Stoffen hergestellt wurden. Jegliche tierischen Hilfsstoffe wie Gelatine-Filter oder auch tierische Trägerstoffe sind unzulässig.
Auf der Verpackung werden alle Inhaltsstoffe (Ausgangsstoffe der Inhaltsstoffe, z.B. Olivenöl) mindestens per Volldeklaration in Alltagssprache angegeben. Die Liste der konformen INCI und die Positivliste geben Vorschläge für eine Alltagsbezeichnung diverser Stoffe.
Im Falle des Vorhandenseins von Inhaltsstoffen mit kbA Qualität im zertifizierten Produkt und dem Wunsch, dies auf dem Etikett deutlich zu machen, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
- Angaben, die sich auf die Bio-Qualität der verwendeten Bestandteile beziehen, sind nur dann zulässig, wenn sie so gekennzeichnet werden, dass sie im obligatorischen Index der Bestandteile unmissverständlich und präzise zuordenbar sind. Dabei bezieht sich die Aussage „Bio-Qualität“ auf das biologische Ausgangsmaterial gemäß dem Standard. Beispielhaft kann der Hinweis auf die Bio-Qualität mit „*“ als präzise Angabe herangezogen werden. Die Regelung gilt sowohl für den Wortlaut „bio“ als auch für den synonym verwendeten Begriff „organic”.
- Der Anteil der Bestandteile in Bio-Qualität ist prozentual zum Verhältnis aller Bestandteile im Endprodukt anzugeben. Die prozentualen Anteile werden in ganzen Zahlen angegeben, wobei Bruchteile aufgerundet werden.
Eine zulässige Angabe des prozentualen Anteiles der biofähigen Bestandteile und der Anteil in Bio-Qualität ist beispielhaft:
„70% biofähige Bestandteile im Produkt, 100% davon in Bioqualität“
Diese Angaben können aus Platzgründen anstelle auf der Verpackung auf der Website angegeben werden.
3. Bei der Berechnung der prozentualen Anteile ist Folgendes zu beachten:
- Unverdünnte Bestandteile in Bio-Qualität werden in ihrem vollen Gewichtsanteil erfasst, z.B. Pflanzenteile, Pressöle, Presssäfte, Mikroorganismen in ihren Lösungen und ätherische Öle.
- Bei Rohstoffen, die rückverdünnt aus Konzentraten gewonnen wurden, wird der Wasseranteil nicht berechnet.
- Pflanzenextrakte in Bio-Qualität können in ihrem vollen Gewichtsanteil erfasst werden, wenn das Extraktionsmittel im Endprodukt nicht mehr enthalten ist (z.B. CO2 Extraktion) oder das verbleibende Extraktionsmittel Bio-Qualität aufweist. Folgende Formel findet ihre Anwendung:
X= P/(P+E) x 100
X = Bioanteil im Extrakt; P = Masse des eingesetzten Pflanzenmaterials; E = Masse des verwendeten Extraktionsmittels
4. Bei Konzentraten wird das Gewicht vor der Einengung nicht ermittelt. Auch wird das Wasser, das dem Konzentrat wieder zugesetzt wird, nicht berücksichtigt.
10. Lieferantenaustausch
Um eine eindeutige Identifizierung des Rohstoffes zu erhalten, muss jede Änderung der Zertifizierungsstelle gemeldet werden. Dies betrifft den Lieferanten, die Zusammensetzung des Rohstoffes und ggfls. sein Herstellverfahren.
Die Standardgeberin empfiehlt eine Lieferantenabfrage auch in Bezug auf Nachhaltigkeit und Menschenrechte. Auf Anfrage stellt die Standardgeberin Vorlagen dafür zur Verfügung.
11. Kontroll- und Zertifizierungsverfahren
Die von den GfaW-Standards zugelassenen Zertifizierungs- und Kontrollstellen arbeiten gemäß ISO 17065 und verfügen über langjährige Erfahrungen im Zertifizieren von Naturprodukten. Die GfaW schließt Verträge mit den Zertifizierungsstellen über die Durchführung von Zertifizierungen nach den GfaW-Standards ab. In diesen Verträgen wird das Kontroll- und Zertifizierungsverfahren, die Qualifikationen der bewertenden und auditierenden Personen, Häufigkeit und Intensität der Bewertung, Stichprobenprotokolle für die Bewertung, Quellen für die zu bewertenden Nachweise, Mindestinhalt von Bewertungsberichten und Fristen für die Vorlage der fertigen Berichte im Anschluss an die Bewertungen geregelt. Die Überwachung der Einhaltung von den vertraglich festgelegten Vereinbarungen erfolgt durch die GfaW.
Zertifizierungsablauf
Für die Zertifizierung der Produkte existiert ein zweistufiges Verfahren:
- Stufe: Prüfung der Produkte inklusive Nachweise der Qualitätsanforderungen gemäß Standard
- Stufe: Durchführung Erstaudit GMP-Basis-Anforderungen, Verpackungen und Etiketten
- Stufe: Jährliche Überwachungsaudits
Das ausgestellte Zertifikat berechtigt zur Nutzung des jeweiligen Zeichens, welches durch die GfaW Gesellschaft für angewandte Wirtschaftsethik vergeben wird.
Die weiterführende Überwachung der Konformität findet durch Vor-Ort-Audits in Abhängigkeit der Risikoeinstufung statt.
Abweichungen und Sanktionen
Entspricht ein Produkt in der Stufe 1 und 2 nicht dem Standard, erhält es kein Zertifikat. Die Stufe 3 findet so lange nicht statt, bis alle Inhaltsstoffe konform sind. Der Anmelder hat dann Zeit, seine Rezeptur zu ändern bzw. die nicht-konformen Rohstoffe auszutauschen.
Werden in der Stufe 3 Abweichungen vom Standard festgestellt, greifen Reaktionen und Sanktionen bis hin zum Zertifikatsentzug und Untersagung der Zeichennutzung.
Anmeldeverfahren
Zur Anmeldung der Produkte erhält das Unternehmen eine Meldedatei von der Zertifizierungsstelle bzw. einen Zugang zu einer digitalen Meldesoftware. Unternehmen, die erstmalig Produkte anmelden geben hierzu noch Unternehmensdaten ein, die für die Zertifizierung relevant sind.
Listung der Bestandteile zur Produktanmeldung
In der Produktanmeldung ist unter anderem eine Auflistung aller im Produkt enthaltenen Bestandteile mit enthaltenen INCI gefragt. Das ist nicht(!) alleine die INCI-Deklaration des Produktes. Es müssen alle enthaltenen Rohstoffe (bei Einsatz von Gemischen wie zum Beispiel vorkonservierten Pflanzenextrakten auch Extraktionsmittel und Vorkonservierung) aufgeführt werden.
Die Art und Materialien der Verpackungen sind ebenfalls anzugeben.
Jede Änderung in Bezug auf Konformität mit den GfaW-Standards wird der Zertifizierungsstelle unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt.
Austausch mit der Zertifizierungsstelle
Für die Qualitätssicherung der GfaW Standards erstellt die Zertifizierungsstelle einmal jährlich einen Bericht über die Nicht-Konformitäten. Dieser Bericht unterliegt der Geheimhaltung und dient der GfaW als Grundlage für Themen im Arbeitsgruppentreffen, Ermitteln des Beratungsbedarfs und Evaluierung des Auswirkungsrahmens.
12. Veröffentlichung zertifizierter Produkte
Auf der Website der Standardgeberin werden zertifizierte Produkte veröffentlicht mit folgenden Informationen:
- Marke
- Produktname
- Zertifizierungsstufe (NCP oder NCP-vegan)
- Zertifizierungsdatum und Auslaufdatum
- Verlinkung zu Einkaufsmöglichkeiten online oder stationär
- Optional: Informationen zur Anwendung
- Optional: Informationen zur Nachhaltigkeit
NCP-Standard
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