Der Naturkosmetik-Standard für Mensch, Tier und Umwelt

NCS – Natural Cosmetics Standard 

Ein Standard der GfaW Gesellschaft für angewandte Wirtschaftsethik mbH. Entwickelt in Zusammenarbeit mit EcoControl, INCI-Experts, dem Ingenieurbüro E.C. Schweig GmbH und der Arbeitsgruppe „ökologische Rohstoffe“

Version 5.17/2024

Alle Standards der GfaW sind für jedes Unternehmen, das die Kriterien einhält, nicht nur offen, sondern explizit eine Einladung, sich auf den Weg einer Wirtschaft zu begeben, die zukunftsfähig und im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ist.

Einleitung

Die Standardgeberin und -entwicklerin GfaW Gesellschaft für angewandte Wirtschaftsethik mbH möchte den ökologischen Landbau, die Transformation zu Petrochemie- und Gentechnik-freien¹ „Consumerprodukten“, die mit größtmöglicher Nähe zu natürlichen Prozessen hergestellt wurden, fördern. Sie geht davon aus, dass auf diese Weise hergestellte Produkte eine geringere Belastung für die Umwelt sind als herkömmliche.

Alle Standards der GfaW sind für jedes Unternehmen, das die Kriterien einhält, nicht nur offen, sondern explizit eine Einladung, sich auf den Weg einer Wirtschaft zu begeben, die zukunftsfähig und im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ist.

Der Natural-Cosmetics-Standard (NCS) regelt die Anforderungen an zertifizierte Naturkosmetik. Darunter werden hier kosmetische Produkte verstanden, deren Inhaltsstoffe naturbelassen sind bzw. aus natürlichen Ausgangsstoffen stammen. Bei erfolgreicher Zertifizierung der angemeldeten Produkte darf das NCS-Zeichen als Orientierungshilfe für Verbraucher und zu Marketingzwecken verwendet werden.

Der NCS regelt die Qualitäten der Inhaltsstoffe, nicht die Zusammensetzung der Produkte. Eine Zertifizierung der Produkte ist nicht an eine Mitgliedschaft gebunden. So ist der Standard auch Herstellern zugänglich, die ohne Verbandszugehörigkeit eine einfache Zertifizierung der Inhaltsstoffe mit unterschiedlichen Anteilen an kbA-Rohstoffen wünschen. Auf diese Weise lassen sich sehr individuell Naturkosmetikprodukte gestalten und die Qualität der Inhaltsstoffe nach der allgemein gültigen Definition von Naturkosmetik sicherstellen. Das Verfahren ermöglicht somit einen einfachen Einstieg in die Herstellung von zertifizierter Naturkosmetik.

Der NCS regelt keine Anforderungen in Bezug auf Kosmetikverordnung, REACH, Abwasserverordnung oder sonstige Gesetze bzw. Verordnungen. Er setzt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung insbesondere in Bezug auf Verordnung (EG) 648/2004 (Detergenzienverordnung) und ihre Änderungen, Verordnung (EG) 528/2012 (Biozidverordnung)², Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) sowie Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH), und das sogenannte Lieferkettengesetz voraus. Die Anforderungen des NCS gehen über diese Verordnungen hinaus.

Der NCS setzt sich aus festen Kriterien und den Anhängen zusammen.

Als Kennzeichnung von Produkten, die den Standard einhalten, ist das NCS-Siegel eine wertvolle Orientierungshilfe für Verbraucher. Nutzer des Zeichens dürfen zudem die Inhaltsstoffe mit kbA-Qualität aufführen. Ein NCS-zertifiziertes Produkt kann als „Biokosmetik“ ausgelobt werden, wenn mind. 95% der Inhaltsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs kbA-Qualität haben. 

Aufbauend auf dieser Produktzertifizierung empfiehlt die Standardgeberin eine Zertifizierung nachhaltiger Unternehmensführung CSE Certified Sustainable Economics https://gfaw.eu/ und das Klimabilanzierungstool für die Grundlage eines Corporate Carbon Footprints.

¹ Dem Verfahren der Gentechnik steht die Standardgeberin äußerst kritisch gegenüber. Derzeit ist das Risiko vielerorts nicht absehbar. Unstreitbar sind die Errungenschaften in der Medizin. Jedoch sind für Produkte, die Konsumenten in ihrem Alltag brauchen und in einem Supermarkt vorfinden würden eher mit hohem Risiko behaftet, wenn dabei Gentechnik verwendet wurde. Die Abwägung von Nutzen und Risiko für Verbraucher lässt die GfaW zu dem Schluss kommen, dass das Risiko überwiegt und daher für den Geltungsbereich des Standards eine Gentechnikfreiheit vertreten wird.

² Leider erlaubt die derzeitige Fassung der Biozid-VO nicht, dass biozidwirksame Produkte mit einem Hinweis auf “natürlich”, “umweltfreundlich”, “ungefährlich” o.ä. gekennzeichnet werden. Aus dem Grund muss der Standardinhaber leider davon abraten, das NCP-Zeichen für Biozide, die unter die Biozid-VO fallen zu nutzen. Es empfiehlt sich mittels einer Rechtsberatung abzuklären, ob in den Produktbeschreibungen auf eine NCP Zertifizierung hingewiesen werden darf oder ob der Hinweis “für den ökologischen Anbau nach EU Öko-VO zugelassen” rechtens ist.

Auswirkungen und Effekte des NCS-Standards

Ziel des Standards ist das Ersetzen Petrochemie basierter, gentechnikorientierter und umweltbelastender Produkte durch weniger umweltbelastende Produkte. Dies setzte voraus, dass Verbraucher solche Produkte erkennen. 

Ein weiteres Ziel ist die Förderung recyclingfähiger Verpackungen, um einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft beizutragen.

Um diese Ziele zu erreichen, bietet NCS mit seinem Kriterienkatalog für die Inhaltsstoffe und Verpackungen sowie der Auslobung von Produkten mit dem NCS-Siegel eine Unterscheidungsmöglichkeit am Verkaufsort.

Jedes Produkt, das NCS zertifiziert ist, trägt dazu bei, die Transformation in eine petrochemiefreie und kreislauffähige Wirtschaft zu verwirklichen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

Möglichst geringe Umweltbelastung:

  • Strenge Kriterien zu Petrochemie
  • Nur chemische Prozesse erlaubt, die auch in den Stoffwechselvorgängen der Natur vorkommen

 

Möglichst wenige Produkte aus gentechnischen Verfahren:

  • Strenge Kriterien zu Inhaltsstoffen, bei denen Gentechnik involviert ist

 

Förderung des ökologischen Landbaus:

  • Empfehlung, möglichst viele Rohstoffe aus ökologischem Anbau einzusetzen
  • Pflicht zur Öko-Qualität bei definierten Ölen

 

Größtmögliche Nähe zur Natur:

  • Wenn Rohstoffe mittels chemischer Prozesse gewonnen werden, müssen diese  den Stoffwechselvorgängen in Pflanzen/der Natur entsprechen. Sie sind im Standard aufgelistet.

Kreislauffähige Wirtschaft:

  • Kriterien zu der Konzeption von Verpackungen nach Prioritätenabfolge
  • Kriterien zu den erlaubten Materialien nach der Vorgabe, höchstmögliche Recyclingfähigkeit zu erreichen. 
Geltungsbereich des NCS

Der NCS bezieht sich auf alle kosmetischen Produkte, die für Menschen und Tiere bestimmt sind. Kosmetische Produkte sind in diesem Zusammenhang definiert als Stoffe oder Gemische, die mit Teilen des menschlichen oder tierischen Körpers, Zähnen oder Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung kommen, und zwar zu dem ausschließlichen Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

Sortimentsanforderungen

Werden neben einem Naturkosmetiksortiment auch andere, nicht richtlinienkonforme kosmetische Mittel vertrieben, muss sich das Naturkosmetiksortiment eindeutig durch entsprechende Aufmachung bzw. Bezeichnung von den nicht richtlinienkonformen Sortimenten unterscheiden. Aus dem Naturkosmetiksortiment können nur dann Produkte angemeldet werden, wenn die Produkte des Naturkosmetiksortiments zu mindestens 60% bezogen auf ihre Anzahl der Richtlinie entsprechen. Das bedeutet, dass bei der Prüfung unabhängig von der Zahl der aus dem Naturkosmetiksortiment angemeldeten Produkte für das Naturkosmetiksortiment die notwendigen Prüfunterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Bei einer Nutzung mehrerer Standards innerhalb einer Marke müssen mind. 60% der Produkte für den NCS angemeldet sein und das NCS-Label tragen.

1. Allgemeine Kriterien

Es dürfen nur die in dem NCS-Standard benannten Rohstoffe und ihre Herstellverfahren verwendet werden, um NCS-zertifizierte Produkte herzustellen. Im Anhang findet sich eine offene Liste konformer INCI (Anhang 1) und einer Positivliste naturidentischer Stoffe (Anhang 2). Der Anhang 1 dient der Orientierung in der Produktkonzeption. Er wird laufend durch neu zugelassene INCI erweitert. 

Die erforderlichen Eigenschaften der zugelassenen Rohstoffe sind in diesem Standard beschrieben.

Tenside müssen über 60% biologisch abbaubar sein innerhalb von 28 Tagen gemäß OECD Test 310 (EN ISO 14593) und 311 (EN ISO 11734).

Tierversuche sind im Zusammenhang mit Herstellung und Vertrieb NCS-zertifizierter Produkte nicht gestattet. In Bezug auf GMO-Freiheit gelten für das Endprodukt und die eingesetzten Rohstoffe die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2018/848)³. Diese Anforderung betrifft auch Inhaltsstoffe, die nicht unter die Öko-VO fallen würden, wie Stoffe aus dem non-food-Bereich und nicht ökologisch zertifiziertes Material.

³ Die Stoffe sind weder aus noch durch noch mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt. Nachweis ist eine GVO-Freiheitserklärung des Herstellers und im Zweifel eine PCR-Analyse (der Schwellenwert einer zufälligen, technisch unvermeidbaren Beimischung liegt bei 0.9. Ausgewählte Rohstoffe, die nach derzeitigem Stand der Technik nicht ohne Enzyme von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden können und die im Anhang 1 gesondert gekennzeichnet sind, erhalten eine Toleranzfrist bis Ende 2023. Eine Abfrage zur Freiheitserklärung wird vom Standardgeber bereitgestellt.

2. Begriffsdefinition

NIR: Nahinfrarot. NIR (Nahinfrarot) bezeichnet ein Spektrum in einem für Menschen nicht sichtbaren Bereich zwischen 760 und 2.500 nm. In diesem Wellenlängenbereich lassen sich materialtypische Muster, die auf den Molekülschwingungen basieren, nach Anregung mit Licht detektieren. Diese Technologie dient dem Sortieren von Verpackungen. 

Recyclingfähigkeit: Recyclingfähigkeit ist die individuelle graduelle Eignung einer Verpackung oder eines Erzeugnisses, in der Nachgebrauchsphase tatsächlich materialidentische Neuware zu substituieren; „tatsächlich“ meint hierbei, dass Erfassungs- und Verwertungsstrukturen im industriellen Maßstab Voraussetzung bilden.

Recyclinganteil: Anteil der wiederverwerteten Rohstoffe bezogen auf die Gesamtheit der Rohstoffe.

Fremdmaterialien: Andere Materialzusammensetzung als die Grundverpackung – z.B. bei Sleeves oder Etiketten

Störstoffe: Stoffe, die den Recyclingprozess nach aktuellem Stand der Technik stören bzw. verhindern.

Synthetisch: als „synthetisch“ bezeichnet dieser Standard alles, was einem chemischen Verfahren entspringt, das so in der Natur nicht vorkommen würde und/oder petrochemischen Ursprungs ist.

Verbundverpackungen: Verpackungen, die aus unterschiedlichen, manuell nicht trennparten Materialarten bestehen, von denen keine jeweils einen Masseanteil von 95% der gesamten Verpackung überschreitet.

3. Definition der erlaubten Rohstoffgruppen

Die Inhaltsstoffe der Kosmetik gemäß des NCS werden in folgende Stoffgruppen eingeteilt:

  • Naturstoffe: chemisch unveränderte Rohstoffe pflanzlichen, anorganisch-mineralischen oder tierischen Ursprungs sowie deren Gemische und Reaktionsprodukte untereinander.
  • naturnahe Rohstoffe: Rohstoffe, die aus einem Naturstoff gemäß obiger Definition durch zugelassene chemische Reaktionen gewonnen wurden.
  • naturidentische anorganische Pigmente und Mineralien: Stoffe, deren chemische Zusammensetzung identisch mit in der Natur vorkommenden Pigmenten und Mineralien ist. (Siehe Anhang 2)
  • naturidentische Konservierungsstoffe: Stoffe, deren chemische Zusammensetzung identisch mit in der Natur vorkommenden Stoffen ist und als Konservierung genutzt werden. (siehe Anhang 2)
  • Hilfs- und Extraktionsmittel
  • Aerosole: Treibmittelgase
4. Rohstoffe und ihre Herstellverfahren

Zur Herstellung von NCS-zertifizierten Produkten dürfen folgende Rohstoffe und Verfahren eingesetzt werden:

4.1 Naturstoffe

Für die Gewinnung von Naturstoffen dürfen lediglich physikalische Verfahren unter Verwendung der unter Punkt 3.4 aufgeführten Extraktions- und Hilfsmittel eingesetzt werden. 

Alle Naturstoffe stammen sofern verfügbar vorzugsweise aus zertifiziertem ökologischem Ausgangsmaterial. 

Darüber hinaus sind enzymatische und mikrobiologische Verfahren zulässig, soweit ausschließlich in der Natur vorkommende Enzyme oder Mikroorganismen verwendet werden. 

Tierische und pflanzliche Rohstoffe dürfen nicht auf der IUNC-Liste der bedrohten Arten stehen, es sei denn sie stammen nur von lebenden Tieren aus artgerechter Haltung bzw. aus artgerechtem ökologischem Anbau. 

Die Standardgeberin empfiehlt eine Lieferantenabfrage relevanter Punkte auch in Bezug auf Nachhaltigkeit und Herkunft der Ausgangsstoffe. 

4.1.1 Pflanzliche Naturstoffe

Folgende pflanzliche Rohstoffe stammen aus zertifiziert ökologischem Ausgangsmaterial:

Sonnenblumenöl, Olivenöl, Sojaöl, Kokosöl, Jojobaöl.

Sheabutter stammt entweder aus ökologischem Ausgangsmaterial oder aus Wildsammlung.

Folgende Naturstoffe stammen mindestens aus RSPO-Anbau:

Palmöl und Palmkernöl

Rohstoffe, deren Anbau kritisch im Sinne der Nachhaltigkeit sind, wie z.B. Palmöl, werden nur mit einer nachweisbaren Prioritätenabwägung toleriert.

Der Einsatz aller chemisch unveränderten pflanzlichen Naturstoffe (ätherische Öle, fette Öle, Extrakte usw.) ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie nach den Grundsätzen des Standards gewonnen wurden (siehe auch Punkt 3.4 Extraktions- und Hilfsmittel). Zu beachten ist die KVO, insbesondere der Schutz der Gesundheit, so dass es in der Verantwortung jedes Herstellers liegt, nur unbedenkliche Rohstoffe einzusetzen.

Rohstoffe, die durch Fermentation oder biotechnologische Verfahren gewonnen werden, wie sie ausschließlich auch in der Natur vorkommen, werden nicht in den Anhängen aufgeführt. Sofern der Rohstoff einem landwirtschaftlichen Erzeugnis entspricht, fließt er in die Bioberechnung ein.

4.1.2 Tierische Naturstoffe

Naturstoffe, die von lebenden Tieren stammen, wie beispielsweise Milch oder Honig dürfen in NCS-zertifizierten Produkten Verwendung finden. Dagegen sind Naturstoffe von toten Wirbeltieren nicht gestattet (z.B. Kollagen, Frischzellen, etc.).

4.1.3 Mineralische Naturstoffe

Mineralische Naturstoffe sind grundsätzlich zugelassen, sofern sie durch physikalische Methoden gewonnen und nicht chemisch verändert wurden. Mineralische Salze wie beispielsweise Magnesiumsulfat oder Natriumchlorid dürfen in NCS-zertifizierten Produkten verwendet werden. Ausnahmen hiervon werden unter Punkt 5 „Nicht erlaubte Stoffe“ geregelt.

4.1.4 Duftstoffe

Duftstoffe, die der ISO Norm 9235 entsprechen, sind für die Anwendung in NCS-zertifizierten Produkten zugelassen. Außerdem können biotechnologisch gewonnene Duftstoffe verwendet werden.

Duftstoffe werden nicht in den Anhängen geführt und müssen nicht registriert werden. Es genügt die Herstellerbestätigung der ISO 9235-Konformität.

4.1.5 Wasser

Wasser wird nur dann als Naturstoff eingestuft, wenn es direkt aus pflanzlichen Quellen stammt. In dem Fall kann es bei nachgewiesener kbA-Qualität des Ausgangsmaterials als solches ausgewiesen werden.

4.2 naturnahe Rohstoffe

Naturnahe Rohstoffe dürfen aus Naturstoffen gemäß obiger Definition durch folgende chemische Reaktionen gewonnen werden: Hydrolyse (einschließlich Verseifung), Neutralisation, Kondensation unter Abspaltung von Wasser, Veresterung, Umesterung, Hydrierung, Hydrogenolyse, Dehydrierung, Glycosylierung, Phosphorylierung, Sulfatierung, Acylierung, Amidierung, Dimerisierung, Oxidation (mit Sauerstoff, Ozon oder Peroxiden) und Pyrolyse.

Der Einsatz von halogenorganischen Verbindungen zur Gewinnung von naturnahen Rohstoffen ist nicht gestattet.

4.3 Naturidentische Rohstoffe 

In NCS-zertifizierten Produkten können darüber hinaus die in der Positivliste (Anhang 2) aufgeführten naturidentischen Pigmente, Mineralien, Konservierungsstoffe und Vitamine verwendet werden. 

4.3.1 Naturidentische Konservierungsstoffe

Zum Zwecke der Produktsicherheit können erforderlichenfalls die folgenden naturidentischen Konservierungsstoffe in NCS-zertifizierten Produkten verwendet werden:

  • Benzoesäure, und ihre Salze und ihr Ethylester
  • Salicylsäure und ihre Salze
  • Sorbinsäure und ihre Salze
  • Benzylalkohol
  • Ameisensäure und ihr Natriumsalz
  • Dehydracetsäure und ihre Salze*
  • Propionsäure und ihre Salze*

Beim Einsatz dieser Konservierungsstoffe ist der Zusatz: „konserviert mit … [Name des Konservierungsstoffes]“ auf dem Etikett erforderlich.

* Soweit durch RL 76/768/EWG zugelassen, ausgenommen Ethanolamin-Salze

4.4 Hilfs- und Extraktionsmittel

Als Extraktionsmittel für Naturstoffe sind zugelassen: Wasser, pflanzlicher Alkohol, Kohlensäure, pflanzliche Fette und Öle, Glycerin pflanzlichen Ursprungs. Ferner dürfen enzymatische und mikrobiologische Verfahren Anwendung finden, die auch in der Natur vorkommen. Nicht richtlinienkonforme Extraktionsmittel sind nur dann erlaubt, wenn ein alternativer Extrakt nicht zur Verfügung steht und das Extraktionsmittel anschließend bis zu den Nachweisgrenzen der in § 5e KVO aufgeführten Analysemethoden reduziert wurde.

Vorkonservierung und technische Hilfsmittel müssen, soweit diese im Endprodukt verbleiben, der Richtlinie entsprechen (siehe Punkt 3.3 naturidentische Konservierungsstoffe). Ausnahme bilden nur die Hilfsmittel, die eingesetzt und nach Stand der Technik so weit wie möglich wieder entfernt werden.

Alle im Produkt enthaltenen Rohstoffe und Hilfsmittel, insbesondere Vorkonservierung und Lösungsmittel, müssen mit INCI-Namen gemeldet werden unabhängig davon, ob sie rechtlich nach § 1 KVO „Bestandteile“ darstellen. Für die Meldung der Rezepturzusammensetzung gilt nicht der Satz 2 §1 KVO.

4.5 Aerosole

Die Treibmittelgase sind Bestandteile des kosmetischen Mittels. In NCS-zertifizierten Produkten sind folgende Treibmittelgase erlaubt: CO2, Stickstoff, Pressluft.

5. Nicht erlaubte Stoffe

Stoffe aus den folgenden Stoffgruppen dürfen nicht für NCS-zertifizierte Produkte verwendet werden:

  • EDTA-Komplexbildner, 
  • Glutaraldehyd, 
  • Formaldehyd,
  • Formaldehydabspalter,  
  • Halogenorganische Verbindungen,
  • Synthetische Fette, Öle, Wachse oder Silikone,
  • Aromatische Amine, Ethanolamine und -derivate,
  • Synthetische Duftstoffe,
  • ethoxilierte Hilfs- und Rohstoffe,
  • Moschus-Verbindungen,
  • Phtalate,
  • PEG und PEG-Derivate,
  • Feste, unlösliche Polymere, insbesondere wenn sie kleiner als 5 mm sind.
6. Nanomaterialien

Inhaltsstoffe, die laut Kosmetikverordnung als „Nanomaterialien“ ausgelobt werden müssen, sind in NCS-zertifizierten Produkten nicht erlaubt. Ausgenommen davon sind Substanzen, die ummantelt sind. Dabei muss das Material zur Ummantelung mit diesem Standard konform sein.

Dies gilt für alle Rezepturen und Produkte, die nach dem 01.08.2020 zur Zertifizierung angemeldet werden. Für Produkte, die vor dem 01.08.2020 registriert wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023 zur Anpassung der Rezeptur an ummantelte oder Nicht-Nano-Rohstoffe. 

Der derzeitige Stand der Wissenschaft läßt keinen eindeutigen Rückschluß über das Risiko bzw. Unbedenklichkeit von Nanomaterilien zu. (siehe https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/nanomaterialien-in-der-umwelt) Studien wurden bisher nur mit nicht-ummantelten Partikeln durchgeführt. Die Ummantelung verhindert eine Oxidation der Partikel und hebt somit die Chance auf eine bessere Verträglichkeit. Bis weitere Erkenntnisse vorliegen, sieht der Standardgeber in diesem Kriterieum einen Kompromiss.

7. Radioaktive Bestrahlung

Die Behandlung von pflanzlichen und tierischen Rohstoffen und der Endprodukte mit ionisierenden Strahlen ist nicht zulässig.

8. Verpackungen

Gültig für alle ab 01.01.2024  anzuschaffende Verpackungen:

Naturprodukte in umweltschädlichen Verpackungen passen nicht zusammen. Erst recht nicht, wenn die Verpackung einen grünen Eindruck vermittelt, obwohl sie den Recyclingprozess stört oder sogar nicht recyclebar ist. Solchen Greenwashing-Verpackungen stellt der Standard seine Kriterien entgegen:

Diese Verpackungskriterien gelten für Produkte, die unter eigener Marke oder in Eigenproduktion für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden. Verpackungen für den B2B-Transport oder -Verkauf werden hier nicht behandelt. 

Prinzipiell soll beim Einsatz von Packstoffen und Packmitteln darauf geachtet werden, dass die Verpackungsaufgabe mit dem geringstmöglichen Gesamtimpakt (wirtschaftlich, sozial, ökologisch) passgenau erfüllt werden kann.

Der Impakt ist immer über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu ermitteln (Rohstoffherstellung, Verarbeitung, Logistik, Nutzung, End of life, Aufbereitung und neuer Rohstoffeinsatz).

Verpackungen werden nach folgender Prioritätenfolge eingesetzt:

  1. Priorität Vermeiden: So wenig wie möglich. Leitfrage ist: Ist die Verpackung unabdingbar? 
  2. Priorität Vermindern: Die Verpackung, die notwendig ist, soll so wenig wie möglich Material beanspruchen. Leitfrage ist: Kann das Packmittel reduziert werden z. B. durch Refill-Möglichkeiten?
  3. Priorität Reuse: Bevorzugt Mehrweg- als Einwegverpackungen. Das heißt, bevor Einwegverpackungen aus Rezyklat konzipiert werden, ist zu klären, ob nicht ein Mehrwegsystem, gleich welcher Ausprägung, möglich wäre. Leitfrage ist: Gibt es für die geplante Verpackung ein Mehrwegsystem?  
  4. Priorität Recyclingfähigkeit: Recyclingfähigkeit von Packmitteln und Packstoffen, die von der EU und in Deutschland gefordert wird. Dabei geht es nicht um eine theoretische Recyclingfähigkeit von Stoffen, sondern um die Recyclingfähigkeit eines kompletten Packmittels (incl. Verschluss und Etiketten) in den vorhandenen Wertstoffströmen. Leitfrage ist: Ist die Verpackung derzeit tatsächlich reclyclebar? Ist sie vom Verbraucher einfach den entsprechenden Wertstoffströmen zuzuordnen? ( D.h. die Verpackungen / Packmittel sollten so markiert sein, dass der Verbraucher sie dem richtigen Stoffstrom zuordnet. Außerdem müssen Packstoffe und Packmittel automatisch erkennbar und sortierbar sein (NIR-Technologie zur Sortierung von recyclingfähigen Stoffen). Zusätzlich müssen sie in den vorhandenen Stoffströmen aufbereitbar sein und sich wieder zu einem wirtschaftlichen Grad zu Rohstoff / Packstoff umwandeln lassen.)
  5. Priorität Entleerbarkeit: Restentleerbarkeit der Verpackung. Um den Sortier- und Recyclingprozess nicht zu stören, muss die Verpackung gut restentleerbar sein. Leitfrage ist: kann die Verpackung restentleert werden?

Die im Anhang aufgelistet Materialien, die als grün gekennzeichnet sind, dürfen verwendet werden. 

Alle orangen und rot gekennzeichneten Materialien sind Störstoffe für den Recyclingprozess. 

Die orangen gekennzeichneten Materialien sind toleriert, werden derzeit jedoch von der Standardgeberin nicht empfohlen. 

Die rot gekennzeichneten Materialien dürfen nicht eingesetzt werden.

Da die technischen Möglichkeiten der Recycling-Industrie einem immensen Wandel unterliegt, werden die Kriterien und die Materialliste alle 2 Jahre von der Standardgeberin auf ihre Aktualität überprüft und ggfls. angepasst.

Darüber hinaus gelten für die Materialien die folgenden Mindestanforderungen:

Verbot von PFAS

Die eingesetzten Verpackungen sind frei von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen. Sofern sich PFAS in den derzeitigen Verpackungen finden, legt das Unternehmen einen Maßnahmenplan vor, die Verpackungen bis 2027 durch PFAS-freie zu ersetzen.

Papierverpackungen:
Vollständig Recycelte Papiermaterialien sind Frischpapier zu bevorzugen. 

Der Recyclinganteil in Papierverpackungen entspricht mind. 50%. (Ausnahmen werden im Lebensmittelbereich für spezifisch rechtliche Anforderungen an die Verpackungen gewährt.)

Rohpapiermaterialien stammen entweder aus FSC oder PEFC Quellen. 

Das Papier darf nicht mit Chlor oder Chlorderivaten gebleicht sein. Nur TCF wird erlaubt.

Insbesondere Nassfestmittel, Fettdichtmittel und Ausstattungen auf Basis von PFC sind nicht erlaubt.  Beschichtungen und Laminierungen sollten grundsätzlich nicht auf Papiermaterialien verwendet werden.

 

Verpackungen auf Holzbasis:

Das Holz stammt aus FSC oder PEFC-Quellen. Die Verpackungen müssen so konstruiert sein, dass eine Trennung verschiedener Materialien möglich ist.

Verpackungen aus Kunststoff:

Keine Multilayeraufbauten, außer PE-/ PP-EVOH. Beim Einsatz von Multilayeraufbauten aus PE-EVOH und/oder PP-EVOH legt das Unternehmen einen Maßnahmenplan vor, wie die Verpackung bis 2027 auf recyclefähiges Material angepasst werden kann. Dies gilt nicht für Lebensmittelprodukte.

Anforderungen an den Rezyklat-Anteil in Kunststoffverpackungen bezogen auf die Produktart:

Material / Produktart

Lebensmittel

Kosmetik

Naturprodukte

PET

90%

90%

90%

PP

-*

50%**,***

80%**,***

PE

-*

50%**,***

80%**,***

*Die Möglichkeit, PE und/oder PP mit Rezyklat-Anteil für Lebensmittel einzusetzen, wird vom Standardgeber an die Marktbedingungen angepasst. Derzeit (Stand Ende 2023) ist keine Lebensmittelkonformität mit rPE und rPP zu erfüllen.

** Es sei denn eine eigene Recyclinganlage wurde aufgebaut und die Rücklaufquote befindet sich nicht bei 90% und das zu zukaufende Material ist mit synthetischen Duft- oder genotoxischen Substanzen verunreinigt. . In diesem Fall legt das Unternehmen einen Maßnahmenplan vor, wie es den Einsatz von Petrochemie basiertem virgin-Material bis 2027 schrittweise reduzieren kann.

*** Gilt nicht für produktberührende Teile der Verpackung, wenn eine Lebensmittelkonformität gefordert ist. Intelligente Verpackungslösungen z.B. mit mehreren Schichten, die von Verbrauchern getrennt werden können, sind ausdrücklich gewünscht.

Keine unterschiedlichen Kunststoffe auf Vorder- und Rückseite. Recyclinggerechte Druckfarben (Mindeststandard: EuPIA-konforme Druckfarben). Bei der Verwendung von Etiketten oder Sleeves aus Fremdmaterial, sind sie kleiner als 50% der Verpackungsoberfläche (s. Mindeststandard Störstoffe NIR). 

Keine PETG-Sleeves oder -Bestandteile bei PET-Flaschen.

Keine Cellulose-basierten Etiketten in fester Verbindung zu Polyolefin-Verpackungen außer für Überklebung von Standardetiketten oder zum Einsparen einer erneuten Verpackung.

Keine Silikonbestandteile.

Klebstoffe:
Nur REACH konforme Klebstoffe dürfen verwendet werden.

Verpackungen aus Glas:

Keine permanent haftende (nicht wasserlöslich/hydrophob) großflächige Kunststoffetiketten.

Erläuterung zu den Kriterien und Handlungsempfehlungen

Der § 21 des Verpackungsgesetzes* sieht die Implementierung finanzieller Anreize für den Einsatz recyclingfähiger Verpackungen vor. Keine Recyclingfähigkeit wird eine Zahlung der Inverkehrbringer nach sich ziehen, der Einsatz von mind. 90% recyclingfähiger Verpackungen jedoch sieht eine Rückerstattung vor. 

Der Standardgeber empfiehlt daher sowohl aus finanzieller als auch ökologischer Sicht, sich nicht nur an die Mindestvorgaben in diesem Standard zu halten, sondern den Empfehlungen zu folgen.

Insbesondere bei Faserstoffen wird häufig vorausgesetzt, dass diese selbstverständlich recyclefähig seien. Das kann aber bereits durch den falschen oder zu dicken Lack, durch Hotmelts in Faltschachteln oder durch Beschichtungen und Ausstattungen ausgehebelt werden. Auskunft über die Recyclefähigkeit bei Faserstoffen gibt die Norm PTS-RH 021 97. Bei Faserstoffen sollte auch die Herkunft überprüft werden, da circa die Hälfte der Zellulosen aus Lateinamerika und aus Eukalyptus-Monokulturen stammen. Um diesen Trend nicht zu unterstützen, gilt es, nicht nur die Zertifikatsnummer des produzierenden Unternehmens in der FSC-Lieferkettenverfolgung zu sehen, sondern auch die Nummern der einfließenden Rohstoffe aufzuführen.

Die Recyclefähigkeit von Verbundmaterial, Kunststoff, Glas und Metallverpackungen wird durch Unternehmen wie HTP-cylcos, Interseroh oder Clover bestätigt. Die EU arbeitet am Aufbau einer Circular Economy, daher ist es sinnvoll möglichst viel Rezyklat, Altstoff oder Scherben in den Packmitteln einzusetzen. Der Einsatz von Rezyklat, beispielsweise im Faserbereich, sorgt auch dafür, dass die Rohstoffe eher aus heimischen Sammlungen, denn aus Quellen von anderen Kontinenten stammen.

*„§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte

(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei

der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

  1. die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der

Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und

  1. die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. …“ (VerpackG vom 05.07.2017)

 

9. Gute Fachliche Praxis

Das Unternehmen, welches NCS-zertifizierte Produkte herstellt und/oder in den Verkehr bringt, hat ein Qualitätsmanagement-System (QM-System) der Rückverfolgbarkeit und Qualitätskontrollen im Sinne von HACCP bzw. Kosmetik GMP (ISO 22716) eingerichtet. Das QM-System ist um Maßnahmen des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit im Zuge der kontinuierlichen Verbesserung zu erweitern. Hilfreich ist hier die Orientierung an dem Certified Sustainable Economics (CSE) Standard.

10. Bedingungen für die Auslobung

Die Produkte dürfen als „zertifizierte Naturkosmetik“ ausgelobt werden und das NCS-Siegel tragen.

Folgende weitere Auszeichnungen sind möglich:

  1. Ein NCS-zertifiziertes Produkt darf als „Biokosmetik“ ausgelobt werden, wenn mind. 95% der Inhaltsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs aus kbA-Qualität stammen. Biokosmetik darf das Label mit dem Zusatz „organic-quality“ tragen.
  2. Ein NCS-zertifiziertes Produkt darf als vegane Naturkosmetik ausgezeichnet werden, wenn dieses nur aus Inhaltsstoffen besteht, die weder aus, noch durch oder mit Hilfe von tierischen Stoffen hergestellt wurden. Jegliche tierischen Hilfsstoffe wie Gelatine-Filter oder auch tierische Trägerstoffe sind unzulässig.

Auf der Verpackung werden die Inhaltsstoffe aller NCS-zertifizierten Produkte per INCI-Liste ausgewiesen.

Im Falle des Vorhandenseins von Inhaltsstoffen mit kbA-Qualität in den zertifizierten Produkten der Stufe „Naturkosmetik“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  • Angaben, die sich auf die Bio-Qualität der verwendeten Bestandteile beziehen, sind nur dann zulässig wenn sie so gekennzeichnet werden, dass sie im obligatorischen Index der Bestandteile unmissverständlich und präzise zuordenbar sind. Dabei bezieht sich die Aussage „Bio-Qualität“ auf das biologische Ausgangsmaterial gemäß dem Standard. Beispielhaft kann der Hinweis auf die Bio-Qualität mit „*“ als präzise Angabe herangezogen werden. Die Regelung gilt sowohl für den Wortlaut „bio“ als auch für alle synonym verwendeten Ausdrücke wie „öko“, „organic“ oder „kontrolliert biologischer Anbau“. Die gewählte Sprache der Angabe spielt keine Rolle.
  • Der Anteil der Bestandteile in Bio-Qualität ist prozentual zum Verhältnis aller Bestandteile im Endprodukt anzugeben. Die prozentualen Anteile werden in ganzen Zahlen angegeben, Bruchteile aufgerundet. Eine zulässige Angabe des prozentualen Anteiles ist beispielsweise: 

„70% biofähige Bestandteile im Produkt, 100% davon in Bioqualität“ 

Diese Angaben können aus Platzgründen anstelle auf der Verpackung auf der Website angegeben werden.

  • Bei der Berechnung der prozentualen Anteile ist Folgendes zu beachten: Unverdünnte Bestandteile in Bio-Qualität werden in ihrem vollen Gewichtsanteil erfasst, z.B. Pflanzenteile, Pressöle, Presssäfte, Mikroorganismen in ihren Lösungen und ätherische Öle. 
  • Bestandteile in Bio-Qualität werden in ihrem vollen Gewichtsanteil erfasst, z.B. Pflanzenteile, Pressöle, Presssäfte und ätherische Öle.
  • Pflanzenextrakte in Bio-Qualität können in ihrem vollen Gewichtsanteil erfasst werden, wenn das Extraktionsmittel im Endprodukt nicht mehr enthalten ist (z.B. CO2 Extraktion) oder das verbleibende Extraktionsmittel Bio-Qualität aufweist. 

Angewendet wird folgende Formel: 

  • X= P/(P+E) x 100

X = Bioanteil im Extrakt; P = Masse des eingesetzten Pflanzenmaterials; E = Masse des verwendeten Extraktionsmittels

  • Bei Konzentraten wird das Gewicht vor der Einengung nicht ermittelt. Auch wird das Wasser, das dem Konzentrat wieder zugesetzt wird, nicht berücksichtigt.
11. Lieferantenaustausch

Um eine eindeutige Identifizierung des Rohstoffes zu erhalten, muss jede Änderung der Zertifizierungsstelle gemeldet werden. Dies betrifft den Lieferanten, die Zusammensetzung des Rohstoffes und ggfls. sein Herstellverfahren.

Die Standardgeberin empfiehlt eine Lieferantenabfrage auch in Bezug auf Nachhaltigkeit und Menschenrechte. Auf Anfrage stellt die Standardgeberin Vorlagen dafür zur Verfügung.

12. Kontroll- und Zertifizierungsverfahren

Die von den GfaW-Standards zugelassenen Zertifizierungs- und Kontrollstellen arbeiten gemäß ISO 17065 und verfügen über langjährige Erfahrungen im Zertifizieren von Naturprodukten. Die GfaW schließt Verträge mit den Zertifizierungsstellen über die Durchführung von Zertifizierungen nach den GfaW-Standards ab. In diesen Verträgen wird das Kontroll- und Zertifizierungsverfahren, die Qualifikationen der bewertenden und auditierenden Personen, Häufigkeit und Intensität der Bewertung, Stichprobenprotokolle für die Bewertung, Quellen für die zu bewertenden Nachweise, Mindestinhalt von Bewertungsberichten und Fristen für die Vorlage der fertigen Berichte im Anschluss an die Bewertungen geregelt. Die Überwachung der Einhaltung von den vertraglich festgelegten Vereinbarungen erfolgt durch die GfaW.

Zertifizierungsablauf

Für die Zertifizierung der Produkte existiert ein zweistufiges Verfahren:

  1. Stufe: Prüfung der Produkte inklusive Nachweise der Qualitätsanforderungen gemäß Standard
  2. Stufe: Durchführung Erstaudit GMP-Basis-Anforderungen, Verpackungen und Etiketten
  3. Stufe: Jährliche Überwachungsaudits

Das ausgestellte Zertifikat berechtigt zur Nutzung des jeweiligen Zeichens, welches durch die GfaW Gesellschaft für angewandte Wirtschaftsethik vergeben wird.

Die weiterführende Überwachung der Konformität findet durch Vor-Ort-Audits in Abhängigkeit der Risikoeinstufung statt. 

Abweichungen und Sanktionen

Entspricht ein Produkt in der Stufe 1 und 2 nicht dem Standard, erhält es kein Zertifikat. Die Stufe 3 findet so lange nicht statt, bis alle Inhaltsstoffe konform sind. Der Anmelder hat dann Zeit, seine Rezeptur zu ändern bzw. die nicht-konformen Rohstoffe auszutauschen. 

Werden in der Stufe 3 Abweichungen vom Standard festgestellt, greifen Reaktionen und Sanktionen bis hin zum Zertifikatsentzug und Untersagung der Zeichennutzung. 

Anmeldeverfahren

Zur Anmeldung der Produkte erhält das Unternehmen eine Meldedatei von der Zertifizierungsstelle bzw. einen Zugang zu einer digitalen Meldesoftware. Unternehmen, die erstmalig Produkte anmelden geben hierzu noch Unternehmensdaten ein, die für die Zertifizierung relevant sind.

Listung der Bestandteile zur Produktanmeldung 

In der Produktanmeldung ist unter anderem eine Auflistung aller im Produkt enthaltenen Bestandteile mit enthaltenen INCI gefragt. Das ist nicht(!) alleine die INCI-Deklaration des Produktes. Es müssen alle enthaltenen Rohstoffe (bei Einsatz von Gemischen wie zum Beispiel vorkonservierten Pflanzenextrakten auch Extraktionsmittel und Vorkonservierung) aufgeführt werden.

Die Art und Materialien der Verpackungen sind ebenfalls anzugeben.

Jede Änderung in Bezug auf Konformität mit den GfaW-Standards wird der Zertifizierungsstelle unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt.

Austausch mit der Zertifizierungsstelle

Für die Qualitätssicherung der GfaW Standards erstellt die Zertifizierungsstelle einmal jährlich einen Bericht über die Nicht-Konformitäten. Dieser Bericht unterliegt der Geheimhaltung und dient der GfaW als Grundlage für Themen im Arbeitsgruppentreffen, Ermitteln des Beratungsbedarfs und Evaluierung des Auswirkungsrahmens. 

13. Veröffentlichung zertifizierter Produkte

Auf der Website der Standardgeberin werden zertifizierte Produkte veröffentlicht mit folgenden Informationen:

  • Marke
  • Produktname
  • Zertifizierungsstufe (NCP oder NCP-vegan)
  • Zertifizierungsdatum und Auslaufdatum
  • Verlinkung zu Einkaufsmöglichkeiten online oder stationär
  • Optional: Informationen zur Anwendung
  • Optional: Informationen zur Nachhaltigkeit